Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheitstelematikgesetz 2012 § 22

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

15.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTelG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Protokollierungssystem

Paragraph 22,
  1. Absatz eins,Das Protokollierungssystem ist von den ELGA-Systempartnern einzurichten und zu betreiben. Das Protokollierungssystem dient der Dokumentation und Nachvollziehbarkeit der Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß den folgenden Absätzen sowie von Gesundheitsdaten und genetischen Daten in eHealth-Anwendungen und in Anwendungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gemäß dem 6. Abschnitt.
  2. Absatz 2,Jede Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten im Rahmen von ELGA ist gemäß Artikel 32, DSGVO zu protokollieren mit:
    1. Ziffer eins
      Datum und Zeit der Verarbeitung,
    2. Ziffer 2
      der eindeutigen Protokoll-Transaktionsnummer,
    3. Ziffer 3
      Art des Verarbeitungsvorgangs,
    4. Ziffer 4
      der eindeutigen elektronischen Identität des ELGA-Gesundheitsdiensteanbieters oder der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung, der/die den Vorgang ausgelöst hat,
    5. Ziffer 5
      dem Namen der natürlichen Person, die die ELGA-Gesundheitsdaten tatsächlich verarbeitet hat,
    6. Ziffer 6
      der eindeutigen Kennung der verarbeiteten ELGA-Gesundheitsdaten,
    7. Ziffer 7
      den Abfragekriterien sowie
    8. Ziffer 8
      den Fehlermeldungen bei sonstigen Abfragen, wenn sie zu Fehlermeldungen führen.
  3. Absatz 3,Die Protokolldaten gemäß Absatz 2, sind drei Jahre nach Zugriff aufzubewahren und lesbar sowie verfügbar zu halten.
  4. Absatz 4,ELGA-Teilnehmer/innen haben gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, das Recht, Auskunft über die sich auf sie beziehenden Protokolldaten zu erhalten und diese zu verarbeiten. Die Darstellung dieser Protokolldaten hat einfach und übersichtlich zu sein.
  5. Absatz 5,Die Protokolldaten gemäß Absatz 2, dürfen nicht personenbezogen verarbeitet werden, außer:
    1. Ziffer eins
      zur gerichtlichen oder außergerichtlichen Durchsetzung sowie Abwehr geltend gemachter rechtlicher Ansprüche oder
    2. Ziffer 2
      zur Sicherstellung einer Verarbeitung gemäß der Rollen (Paragraph 5,) oder
    3. Ziffer 3
      zur Information über die Aktualisierung von ELGA-Gesundheitsdaten oder
    4. Ziffer 4
      im Falle technischer Notwendigkeit oder
    5. Ziffer 5
      zur Optimierung und Evaluierung von ELGA in pseudonymisierter Form, wobei die Identität der betroffenen Person (Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann.
  6. Absatz 6,ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Litera a, und c haben das Recht, Auskunft über die Protokolldaten zu erhalten und zu verarbeiten, die sich auf die von ihnen getätigten Verarbeitungsvorgänge beziehen.
  7. Absatz 7,Die ELGA-Systempartner haben ELGA so zu gestalten, dass Änderungen von ELGA-Gesundheitsdaten, die eine maßgebliche Änderung des Behandlungs- oder Betreuungsverlaufs bedingen können (Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz), jenen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern, die auf die ELGA-Gesundheitsdaten in der nicht aktualisierten Fassung zugegriffen haben, in Übereinstimmung mit Paragraph 21, Absatz 3, in ELGA zur Verfügung stehen.

Schlagworte

Behandlungsverlauf, ELGA-Supporteinrichtung

Im RIS seit

03.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40272283

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/111/P22/NOR40272283

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