(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit des Unionsregisters gemäß Art. 19 der Richtlinie 2009/29/EU, jedenfalls aber bis zum 31. Dezember 2011, ein Register zu führen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Ab dem Zeitpunkt der Verfügbarkeit des Unionsregisters hat er sich dieses zu bedienen. Er hat nach einem geeigneten Verfahren, das im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung mit der technischen Durchführung des Registers bzw. der Arbeiten im Unionsregister eine Registerstelle zu beauftragen, die auch die Funktion gemäß § 47 UFG ausübt. Das Register ist entsprechend der Verordnung (EG) 2216/2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie der Entscheidung 280/2004/EG, ABl. Nr. L 386 S. 1, in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten, zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und zur Sicherstellung, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll unvereinbar sind, gemäß Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu führen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat bis zum Zeitpunkt der Verfügbarkeit des Unionsregisters gemäß Artikel 19, der Richtlinie 2009/29/EU, jedenfalls aber bis zum 31. Dezember 2011, ein Register zu führen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten zu gewährleisten. Ab dem Zeitpunkt der Verfügbarkeit des Unionsregisters hat er sich dieses zu bedienen. Er hat nach einem geeigneten Verfahren, das im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Finanzen durchgeführt wird, mit Verordnung mit der technischen Durchführung des Registers bzw. der Arbeiten im Unionsregister eine Registerstelle zu beauftragen, die auch die Funktion gemäß Paragraph 47, UFG ausübt. Das Register ist entsprechend der Verordnung (EG) 2216 aus 2004, über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG sowie der Entscheidung 280/2004/EG, Amtsblatt Nummer L 386 Seite 1, in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen zur Verfolgung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten, zur Gewährleistung des Zugangs der Öffentlichkeit und angemessener Vertraulichkeit und zur Sicherstellung, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll unvereinbar sind, gemäß Artikel 19, Absatz 3, der Richtlinie 2003/87/EG zu führen.