Umwandlung von Gutschriften
§ 40.Paragraph 40,
Wenn ein Anlageninhaber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 32 oder wenn ein Luftfahrzeugbetreiber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 33 Gutschriften gemäß § 37 nutzt, ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein sofort wieder abzugebendes Emissionszertifikat im Austausch gegen eine Gutschrift zu vergeben. Gutschriften, die während einer Handelsperiode von den Anlageninhabern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 32 oder von Luftfahrzeugbetreibern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 33 genutzt worden sind, sind im Register zu löschen. Im Austausch für Gutschriften gemäß § 37 Z 1 können bis spätestens 31. März 2015 Emissionszertifikate vergeben werden. Wenn ein Anlageninhaber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Paragraph 32, oder wenn ein Luftfahrzeugbetreiber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Paragraph 33, Gutschriften gemäß Paragraph 37, nutzt, ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein sofort wieder abzugebendes Emissionszertifikat im Austausch gegen eine Gutschrift zu vergeben. Gutschriften, die während einer Handelsperiode von den Anlageninhabern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Paragraph 32, oder von Luftfahrzeugbetreibern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Paragraph 33, genutzt worden sind, sind im Register zu löschen. Im Austausch für Gutschriften gemäß Paragraph 37, Ziffer eins, können bis spätestens 31. März 2015 Emissionszertifikate vergeben werden.