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Emissionszertifikategesetz 2011 § 24b

Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 118/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 196/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24b

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Verfahren für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten ab 2021

Paragraph 24 b,
  1. Absatz einsJede Inhaberin oder jeder Inhaber einer gemäß Paragraph 4, genehmigten Anlage, für die gemäß Paragraph 22, ein Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten besteht, kann bei der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einen Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung stellen. Der Antrag hat alle erforderlichen Daten und Informationen gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere deren Artikel 4, Absatz 2,, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG sowie einer Verordnung gemäß Paragraph 23, zu beinhalten. Dabei ist auch ein Prüfgutachten mit zufriedenstellendem Ergebnis vorzulegen. Bei der Prüfung sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2018/2067 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 15, der Richtlinie 2003/87/EG einzuhalten, der Plan zur Überwachungsmethodik und die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG heranzuziehen. Wenn die unabhängige Prüfeinrichtung Verstöße gegen den Plan zur Überwachungsmethodik oder die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG feststellt, die zu wesentlichen Falschangaben führen können, ist ein Prüfgutachten mit nicht zufriedenstellendem Ergebnis auszustellen. Der Antrag ist innerhalb der Fristen, die in Artikel 4, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG genannt werden und gegebenenfalls in einer Verordnung gemäß Paragraph 23, näher bestimmt werden können, vorzulegen und gilt für Zuteilungen im Zeitraum 2021 bis 2025. Anträge für jeden daran anschließenden Fünfjahreszeitraum sind bis spätestens sieben Monate vor Beginn des betreffenden Fünfjahreszeitraums vorzulegen. Abweichend vom ersten Satz können Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen, die im Einklang mit Paragraph 3, Ziffer 6, Litera c, mit 1. Jänner 2024 in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes aufgenommen wurden, sofern gemäß Paragraph 4, Absatz eins, letzter Satz noch keine Genehmigung gemäß Paragraph 4, vorliegt, innerhalb der Fristen des vorletzten Satzes einen Antrag auf Gratiszuteilung für den Fünfjahreszeitraum 2026 bis 2030 stellen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich zur Prüfung von Anträgen des Umweltbundesamtes bedienen und die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere Daten zu übermitteln, insbesondere sofern dies für die Erstellung des Verzeichnisses gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331, insbesondere Artikel 14, Absatz 2,, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann dabei eine Verlängerung der in Absatz eins, genannten Fristen vorsehen, unter Bedachtnahme auf die Fristen gemäß Artikel 11, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG.
  3. Absatz 3Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat zur Datenübermittlung die elektronischen Formulare zu verwenden, die auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Verfügung gestellt werden. Die vollständige fristgerechte Übermittlung von Daten und Informationen in diesen Formularen gilt unter Berücksichtigung einer möglichen Fristerstreckung gemäß Absatz 2, als Antrag auf übergangsweise kostenlose Zuteilung gemäß Absatz eins, Keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung haben Anlagen, für die ein Antrag nicht fristgerecht gestellt wurde.
  4. Absatz 3 aWenn für eine Anlage, die einem Unternehmen zugeordnet ist, das gemäß Artikel 8, der Richtlinie 2012/27/EU verpflichtet ist, ein zertifiziertes Energiemanagementsystem zu installieren oder Energieaudits durchzuführen, in den Antragsunterlagen gemäß Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      keine Meldung über das zuletzt durchgeführte Energieaudit bzw. über ein vorhandenes zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder ein in Bezug auf die Anforderungen des Artikel 8 und des Anhangs römisch VI der Richtlinie 2012/27/EU gleichwertiges Managementsystem vorgenommen wurde, oder
    2. Ziffer 2
      nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Empfehlungen des Berichts über das gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG durchgeführte Energieaudit oder das im Rahmen eines bestehenden zertifizierten Energie- oder Umweltmanagementsystems oder einem in Bezug auf die Anforderungen des Artikel 8 und des Anhangs römisch VI der Richtlinie 2012/27/EU gleichwertigen Managementsystems durchgeführten Audit, deren Investition eine Amortisationszeit von drei Jahren nicht überschreitet, umgesetzt wurden,
    hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die vorläufige Zuteilung gemäß Absatz 4, für diese Anlage um 20 Prozent zu reduzieren, sofern nicht zeitgleich auch eine Reduktion gemäß Absatz 3 b, vorgenommen wird. Sollte die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage innerhalb der Fristen des Absatz eins und 2 nachweisen können, dass die Investitionen der unter Ziffer 2, gemeldeten Empfehlungen unverhältnismäßig sind, oder dass andere Maßnahmen gesetzt wurden, die im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG zu gleichen Emissionseinsparungen innerhalb der Anlage führen, ist keine Reduktion der vorläufigen Zuteilung vorzunehmen. Für die Ermittlung des Nachweises der Unverhältnismäßigkeit sind die Vorgaben des Artikel 22 a, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG heranzuziehen.
  5. Absatz 3 bWenn für eine Anlage, die aus zumindest einem Anlagenteil mit Produkt-Referenzwert besteht, der einen erhöhten spezifischen Emissionswert aufweist, in den Antragsunterlagen für übergangsweise kostenlose Zuteilungen gemäß Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      kein Klimaneutralitätsplan vorgelegt wurde, oder
    2. Ziffer 2
      ein Klimaneutralitätsplan vorgelegt wurde, der nicht den Vorgaben eines Durchführungsrechtaktes gemäß Artikel 10 b, Absatz 4, der Richtlinie 2003/87/EG entspricht,
    hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die vorläufige Zuteilung gemäß Absatz 4, für die Anlage um 20 Prozent zu reduzieren.
  6. Absatz 3 cFür einen Anlagenteil, in dem Waren gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) 2023/956 hergestellt werden, ist im Einklang mit Paragraph 22, Absatz 4, in den Antragsunterlagen gemäß Absatz eins, der CBAM-Faktor in Anhang 13 heranzuziehen.
  7. Absatz 3 dFür einen Anlagenteil, der einem Sektor oder Teilsektor zuzuordnen ist, für den in Einklang mit dem delegierten Beschluss (EU) 2019/708 zur Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021 bis 2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, ABl. Nr. L 120 vom 15.02.2019 Sitzung 20, oder gemäß eines aktuelleren Beschlusses für diesen Zeitraum, davon ausgegangen wird, dass im Zeitraum 2021 bis 2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, ist in den Antragsunterlagen für den Zeitraum 2026 bis 2030 gemäß Absatz eins, ein Carbon Leakage Faktor von eins heranzuziehen. Für andere Anlagenteile ist ein Carbon Leakage Faktor in Einklang mit Artikel 10 b, Absatz 4, der Richtlinie 2003/87/EG heranzuziehen.
  8. Absatz 4Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Basis der Antragsunterlagen gemäß Absatz eins und im Einklang mit delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 10 a und 10b der Richtlinie 2003/87/EG und einer Verordnung gemäß Paragraph 23, für Anlagen, für die ein vollständiger Antrag gemäß Absatz 3, gestellt wurde, die notwendigen Daten, insbesondere die vorläufige Zuteilung, im Einklang mit Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG zu berechnen.
  9. Absatz 5Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bis spätestens 30. September 2019 ein Verzeichnis gemäß Artikel 11, der Richtlinie 2003/87/EG sowie Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG zu erstellen und an die Europäische Kommission zu übermitteln. Verzeichnisse für jeden anschließenden Fünfjahreszeitraum sind alle fünf Jahre danach zu übermitteln. Aus der Veröffentlichung der Liste und Übermittlung des Verzeichnisses ergibt sich kein Rechtsanspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung. Anlagen, deren Eintrag in das Verzeichnis von der Europäischen Kommission abgelehnt wurde, haben keinen Anspruch auf übergangsweise kostenlose Zuteilung. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Anschluss an die Übermittlung des Verzeichnisses eine Liste zu erstellen und auf der Internetseite des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu veröffentlichen, die alle Anlagen, die unter dieses Bundesgesetz fallen, umfasst.
  10. Absatz 6Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die Anlagen, für die ein vollständiger Antrag gemäß Absatz 3, gestellt wurde, binnen zwölf Wochen nach Annahme einer Entscheidung zur übergangsweisen kostenlosen Zuteilung für einen Fünfjahreszeitraum gemäß Absatz eins, durch die Europäische Kommission die historische Aktivitätsrate für diesen Fünfjahreszeitraum festzulegen und auf Basis der für diesen Fünfjahreszeitraum gültigen Referenzwerte im Einklang mit einer Durchführungsverordnung gemäß Artikel 10 a, Absatz 2 und eines sektorübergreifenden Korrekturfaktors im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz 5, bzw. des linearen Faktors gemäß Anhang 9 die Zuteilung mit Bescheid vorzunehmen.
  11. Absatz 7Sofern für die Berechnungen gemäß Absatz 6, ein sektorübergreifender Korrekturfaktor mit einem Wert kleiner als eins zur Anwendung kommt, gilt davon abweichend für Anlagen, die zumindest aus einem Anlagenteil bestehen, der einen niedrigen spezifischen Emissionswert aufweist, in Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2019/331 oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 10 a, Absatz eins, der Richtlinie 2003/87/EG ein Wert von eins.

Im RIS seit

15.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40259483

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2011/118/P24b/NOR40259483

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