(2)Absatz 2Der Begriff „Qualitätswein“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Art. 118u Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Anhang XII Teil A der VO (EG) Nr. 607/2009. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein g.U.“ für Wein mit einer Ursprungsbezeichnung im Sinne von Art. 118b Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Die Herkunftsgebiete der Trauben für Qualitätswein sind die Weinbaugebiete gemäß § 21 Abs. 3. Die Angabe der Verkehrsbezeichnung „Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ oder „Wein g.U.“ am Etikett ist unzulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Art. 118f Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für das nationale Vorverfahren betreffend Anträge auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe für Qualitätsweine oder Landweine zu erlassen.Der Begriff „Qualitätswein“ ist ein traditioneller Begriff im Sinne von Artikel 118 u, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Anhang römisch XII Teil A der VO (EG) Nr. 607/2009. Er ersetzt die gemeinschaftsrechtliche Verkehrsbezeichnung „Wein g.U.“ für Wein mit einer Ursprungsbezeichnung im Sinne von Artikel 118 b, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Die Herkunftsgebiete der Trauben für Qualitätswein sind die Weinbaugebiete gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Die Angabe der Verkehrsbezeichnung „Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung“ oder „Wein g.U.“ am Etikett ist unzulässig. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäß Artikel 118 f, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 für das nationale Vorverfahren betreffend Anträge auf den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe für Qualitätsweine oder Landweine zu erlassen.