Bundesrecht konsolidiert

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Marktordnungsgesetz 2021 § 8c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8c

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Übertragung von Zahlungsansprüchen

Paragraph 8 c,

Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen an andere Betriebsinhaber übertragen, werden

  1. Ziffer eins
    bei einer mit Wirksamkeit bis einschließlich für das Kalenderjahr 2017 erfolgenden Übertragung 50 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche und
  2. Ziffer 2
    bei einer mit Wirksamkeit ab dem Kalenderjahr 2018 erfolgenden Übertragung 30 % der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche
der nationalen Reserve zugeschlagen.

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40162902

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/55/P8c/NOR40162902

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