Bundesrecht konsolidiert

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Marktordnungsgesetz 2021 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

05.06.2008

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

2. Abschnitt
Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen

Beihilferegelungen

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei
    1. Ziffer eins
      Produktionserstattungen,
    2. Ziffer 2
      Übergangsvergütungen,
    3. Ziffer 3
      Denaturierungsprämien,
    4. Ziffer 4
      Nichtvermarktungsprämien,
    5. Ziffer 5
      Käuferprämien,
    6. Ziffer 6
      flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,
    7. Ziffer 7
      Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,
    8. Ziffer 8
      Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,
    9. Ziffer 9
      Beihilfen an Erzeugerorganisationen im Rahmen der Abwicklung operationeller Programme einschließlich Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement,
    10. Ziffer 10
      Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
    11. Ziffer 11
      Beihilfen für private Lagerhaltung,
    12. Ziffer 12
      Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
    13. Ziffer 13
      Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,
    14. Ziffer 14
      Vergütungen für die Aufgaben der Produktion und Rodungsprämien und
    15. Ziffer 15
      sonstigen Vergünstigungen sowie Stützungsprogrammen
    einschließlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.
  2. Absatz 2,In Verordnungen nach Absatz eins, können, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahme erforderlich ist. Die Preisermittlung hat unter Bedachtnahme auf die anfallenden Kosten sowie den Zweck der Maßnahme zu erfolgen. Ebenso können die für die Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden sowie deren Vereinigungen erforderlichen Kriterien, die einzubeziehenden Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen unter Bedachtnahme auf die Produktions- und Marktgegebenheiten der betreffenden Sektoren festgelegt werden. Weiters können die Wirtschaftsbezirke, der nationale Rahmen und die nationale Strategie für operationelle Programme sowie die verbindliche Vorschreibung bestimmter Regeln für nicht angeschlossene Erzeuger, Einzelunternehmen oder Gruppierungen festgelegt werden.
  3. Absatz 3,Die Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler gemäß Artikel 102, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007,, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S.1 kann dem Lieferanten gewährt werden. Ebenso kann aus den Mitteln der gemäß Artikel 78, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, nicht an den EGFL abzuführenden Überschussabgabe Milch eine zusätzliche nationale Beihilfe für die Abgabe von Milcherzeugnissen an Schüler gewährt werden.
  4. Absatz 4,In Verordnungen nach Absatz eins, können im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Rodungsregelung bei Rebflächen Anträge abgelehnt werden, wenn die kombinierte gerodete Fläche 8% der nationalen Rebfläche oder 10% einer bestimmten Region erreicht hat, und Reben in Berggebieten und Steillagen sowie Flächen, bei denen die Anwendung der Regelung mit den Umweltbelangen unvereinbar sein würde, von der Rodungsregelung ausgeschlossen werden. Ebenso kann die Ausgestaltung und technische Abwicklung der Stützungsprogramme, soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40098786

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/55/P7/NOR40098786

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