Bundesrecht konsolidiert

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Marktordnungsgesetz 2021 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

07.01.2018

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Agrarmarkt Austria (AMA), soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält. Jedenfalls sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Normen, soweit sie zur Durchführung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlich sind, die Abwicklung der Transferzahlungen an die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle, die Vertretung der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bei den Organen und Gremien der Europäischen Union sowie hinsichtlich der nach diesem Absatz sowie Absatz 2, zuständigen Marktordnungsstellen auch die Aufsicht und Kontrolle vorbehalten.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unbeschadet des Absatz eins, durch Verordnung festsetzen, dass Rechtsträger im Bereich der Vollziehung der Länder oder sonstige geeignete Rechtsträger für die Durchführung einzelner Akte der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts herangezogen werden, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und Kosten sparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die in Betracht kommenden Personen fachlich befähigt sind.
  3. Absatz 3,Die Vollziehung der Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Erhebung von Ein- und Ausfuhrabgaben obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung Details zu den Pflichten und Aufgaben der Zahlstelle gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, insbesondere wenn andere fachlich zuständige Stellen für die Abwicklung und Kontrolle der einzelnen Maßnahmen erforderliche Daten und Unterlagen zu liefern haben oder andere Stellen Teilbereiche der Zahlstellenaufgaben wahrnehmen, in dem Umfang festlegen, der erforderlich ist, damit die AMA ihre Aufgaben als Zahlstelle umfassend wahrnehmen kann.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für die Überprüfung von Maßnahmen im Bereich der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, Amtsblatt Nummer L 140 vom 23.4.2009 Seite 16, die näheren Details zur technischen Ausgestaltung der Abwicklung und Kontrolle für den Bereich der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe festlegen.

Schlagworte

Marktordnungsstelle, Interventionsstelle, Einfuhrabgabe

Im RIS seit

10.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40162887

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/55/P6/NOR40162887

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