(3)Absatz 3,Die zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß § 8 Abs. 2 und die zu Quoten für die Vermarktung von Milch gemäß § 10 Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die zur Durchführung von obligatorischen Maßnahmen gemäß § 11 im Bereich der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zu erlassende Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 und die zur Durchführung gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich gemäß § 7 Abs. 1 und 4 zu erlassende Verordnung tritt mit 1. August 2008 in Kraft.Die zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und die zu Quoten für die Vermarktung von Milch gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zu erlassenden Verordnungen treten mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die zur Durchführung von obligatorischen Maßnahmen gemäß Paragraph 11, im Bereich der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern zu erlassende Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 und die zur Durchführung gemeinschaftlicher Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich gemäß Paragraph 7, Absatz eins und 4 zu erlassende Verordnung tritt mit 1. August 2008 in Kraft.