(1)Absatz eins,Die Veröffentlichung von Informationen gemäß Art. 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist durch die AMA vorzunehmen.Die Veröffentlichung von Informationen gemäß Artikel 111, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, ist durch die AMA vorzunehmen.