Bundesrecht konsolidiert

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Marktordnungsgesetz 2021 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

08.01.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Allgemeine Prüfungsrechte und Auskunftspflichten

Paragraph 26,

Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und der Rechnungshof können von den Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern alle Auskünfte verlangen, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben zur Durchführung und Überwachung von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen ist. Zu diesem Zweck können sie insbesondere die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen und alle Prüfungen einschließlich des Zutrittes zu Geschäfts- und Lagerräumen – im Fall dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zu Wohnräumen – und sonstigen Grundstücken verlangen, soweit sie oder ihre mit der Prüfung beauftragten Organe dies für erforderlich erachten.

Schlagworte

Marktordnungsstelle, Geschäftsraum

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40204260

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/55/P26/NOR40204260

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