Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Marktordnungsgesetz 2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
08.01.2018
Außerkrafttretensdatum
31.12.2022
Abkürzung
MOG 2021
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Auskunftserteilung
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes, der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und auch die jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstellen haben einander die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit die Daten für die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Behörden oder Einrichtungen erforderlich sind und wenn die Empfänger der Daten sich diese auf andere Weise nicht, nicht mit ausreichender Verlässlichkeit oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand verschaffen könnten; die Mitteilung kann auch automationsunterstützt erfolgen.
(2)Absatz 2,Alle Dienststellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) haben gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und der jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle für Zwecke der Durchführung dieses Bundesgesetzes die Verpflichtung zur Beistandspflicht gemäß § 158 BAO sinngemäß anzuwenden.Alle Dienststellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts (soweit sie nicht als gesetzliche Berufsvertretungen tätig sind) haben gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und der jeweils zuständigen Marktordnungs- und Zahlstelle für Zwecke der Durchführung dieses Bundesgesetzes die Verpflichtung zur Beistandspflicht gemäß Paragraph 158, BAO sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Marktordnungsstelle
Im RIS seit
13.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
20005399
Dokumentnummer
NOR40204259