Bundesrecht konsolidiert

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Marktordnungsgesetz 2021 § 19a

Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 55/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19a

Inkrafttretensdatum

11.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verfahrensvorschriften

Paragraph 19 a,
  1. Absatz eins,Fördermaßnahmen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums, die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl (Paragraph 6 c, Absatz 2, Ziffer 4,) und die sektorale Fördermaßnahme im Sektor Bienenzuchterzeugnisse (Paragraph 6 c, Absatz 3, Ziffer 2,) werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung abgewickelt. Die dazu zu erlassenden Sonderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Gegenstand der Förderung,
    2. Ziffer 2
      Förderwerber
    3. Ziffer 3
      persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
    4. Ziffer 4
      förderfähige Kosten.
    5. Ziffer 5
      Art und Ausmaß der Förderung,
    6. Ziffer 6
      das Verfahren (Inhalt des Förderantrags und der einzureichenden Unterlagen sowie des Zahlungsantrags, Entscheidung, Auszahlungsmodus, Berichtspflichten, Einstellung und Rückforderung) und
    7. Ziffer 7
      Geltungsdauer.
    Wenn es der Einheitlichkeit mit anderen Fördermaßnahmen dient, kann von den allgemein festgelegten Verfahrensvorschriften abgewichen werden.
  2. Absatz 2,Förmliche Entscheidungen (Mitteilungen) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung können – unbeschadet der Möglichkeit zur gerichtlichen Geltendmachung – binnen vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung begründet bei der für die Mitteilung zuständigen Stelle beeinsprucht werden. Die von der Zahlstelle zur Erfüllung EU-rechtlicher Vorgaben vorzunehmenden Maßnahmen bleiben von der Fristsetzung unberührt.
  3. Absatz 3,Kann systembedingt ein Förderantrag gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, nicht eingereicht werden oder ein Fördergegenstand nicht beantragt werden, kann zur Wahrung der rechtlichen Interessen des Antragstellers unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, ein Einspruch eingereicht werden.

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40244424

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