Bundesrecht konsolidiert

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Bundesvergabegesetz 2006 § 319

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesvergabegesetz 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 17/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 319

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BVergG 2006

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Gebührenersatz

Paragraph 319,
  1. Absatz eins,Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
  2. Absatz 2,Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
    2. Ziffer 2
      dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.
  3. Absatz 3,Über den Gebührenersatz entscheidet das Bundesvergabeamt.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074526

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