(3)Absatz 3,Abs. 1 findet auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG keine Anwendung, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 21 SDÜ und die des § 18 Abs. 12 AuslBG erfüllen.Absatz eins, findet auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung gemäß Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG keine Anwendung, wenn sie die Voraussetzungen des Artikel 21, SDÜ und die des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG erfüllen.