Bundesrecht konsolidiert

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Außerstreitgesetz § 110

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außerstreitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 110

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017

Abkürzung

AußStrG

Index

22/03 Außerstreitverfahren

Text

Durchsetzung von Regelungen der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte

Paragraph 110,
  1. Absatz eins,Die zwangsweise Durchsetzung einer Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte hat nur dann zu erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine gerichtliche Entscheidung vorliegt;
    2. Ziffer 2
      eine Vereinbarung vor Gericht geschlossen wurde oder
    3. Ziffer 3
      die Obsorge vor dem Standesbeamten bestimmt worden ist.
  2. Absatz 2,Eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung ist ausgeschlossen. Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach Paragraph 79, Absatz 2, anzuordnen. Regelungen, die die persönlichen Kontakte betreffen, sind auch gegen den Willen des Elternteils durchzusetzen, der mit dem Minderjährigen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Regelungen, die die Obsorge betreffen, kann das Gericht auch durch Anwendung angemessenen unmittelbaren Zwanges vollziehen.
  3. Absatz 3,Das Gericht kann von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen nur absehen, wenn und solange sie das Wohl des Minderjährigen gefährdet.
  4. Absatz 4,Wenn es das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt, kann das Gericht bei der Durchsetzung der gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge den Jugendwohlfahrtsträger oder die Jugendgerichtshilfe um Unterstützung, insbesondere um die vorübergehende Betreuung des Minderjährigen, ersuchen. Unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung der gerichtlichen Regelung darf jedoch ausschließlich durch Gerichtsorgane ausgeübt werden; diese können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts beiziehen.

Schlagworte

Obsorgeregelung

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20003047

Dokumentnummer

NOR40147058

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/111/P110/NOR40147058

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