Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
dasdas Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
dasdas Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
dasdas Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
dasdas Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
dasdas Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
dasdas Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
dasdas Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
dasdas Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
dasdas Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Artikel 15 a, B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
INHALTSVERZEICHNIS |
PRÄAMBEL | |
Abschnitt/Artikel | Gegenstand |
1. Abschnitt | Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 | Gegenstand und Schwerpunkte der Vereinbarung |
Artikel 2 | Zu finanzierende Träger von Krankenanstalten |
2. Abschnitt | Planung, Qualität und Gesundheitstelematik |
Artikel 3 | Planung des österreichischen Gesundheitswesens |
Artikel 4 | Österreichischer Krankenanstalten- und Großgeräteplan inklusive Leistungsangebotsplanung für den stationären Akutbereich |
Artikel 5 | Schnittstellenmanagement |
Artikel 6 | Qualität im österreichischen Gesundheitswesen |
Artikel 7 | Gesundheitstelematik |
3. Abschnitt | Einrichtung und Dotation des Strukturfonds und der Landesfonds |
Artikel 8 | Einrichtung des Strukturfonds |
Artikel 9 | Mittel des Strukturfonds |
Artikel 10 | Einrichtung der Landesfonds |
Artikel 11 | Mittel der Landesfonds |
Artikel 12 | Beiträge des Bundes, des Strukturfonds und der Länder |
Artikel 13 | Beiträge der Träger der Sozialversicherung |
Artikel 14 | Erhöhung des Kostenbeitrages gemäß § 27a KrankenanstaltengesetzErhöhung des Kostenbeitrages gemäß Paragraph 27 a, Krankenanstaltengesetz |
Artikel 15 | Berechnung von Landesquoten |
4. Abschnitt | Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen |
Artikel 16 | Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und zu den Ländern (Landesfonds) |
Artikel 17 | Schiedskommission |
5. Abschnitt | Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung |
Artikel 18 | Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung |
Artikel 19 | Krankenanstaltenspezifische Berechnung der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen-Punkte |
6. Abschnitt | Weitere Finanzierungsmaßnahmen |
Artikel 20 | Finanzierung von Planungen und Strukturreformen |
Artikel 21 | Arbeitsgruppe für Strukturveränderungen |
Artikel 22 | Förderung des Transplantationswesens |
7. Abschnitt | Dokumentation |
Artikel 23 | Sicherstellung und Weiterentwicklung der bestehenden Dokumentation |
Artikel 24 | Erfassung weiterer Daten |
Artikel 25 | Erhebungen und Einschaurechte |
8. Abschnitt | Organisatorische Maßnahmen |
Artikel 26 | Strukturkommission |
Artikel 27 | Landeskommissionen |
9. Abschnitt | Konsultations- und Sanktionsmechanismus |
Artikel 28 | Konsultationsmechanismus |
Artikel 29 | Sanktionsmechanismus |
10. Abschnitt | Sonstige Bestimmungen |
Artikel 30 | Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung |
Artikel 31 | Schutzklausel für Städte und Gemeinden |
Artikel 32 | Inländische Gastpatienten und ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im Ausland aus medizinischen Gründen |
Artikel 33 | Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, A 1/81-13 (Zams) |
11. Abschnitt | Schlussbestimmungen |
Artikel 34 | Geschlechtsspezifische Formulierungen |
Artikel 35 | In-Kraft-Treten |
Artikel 36 | Durchführung der Vereinbarung |
Artikel 37 | Euro-Bestimmung |
Artikel 38 | Geltungsdauer, Kündigung |
Artikel 39 | Mitteilungen |
Artikel 40 | Urschrift |
| |
PRÄAMBEL
Die Vertragsparteien verbinden mit dieser Vereinbarung die Absicht, auch in Zukunft eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich sicherzustellen und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und möglicher Kosteneinsparungen abzusichern. Weiters gilt es, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Bundesländern die einzelnen Bereiche und das gesamte Gesundheitssystem überregional entsprechend den demographischen Entwicklungen und Bedürfnissen ständig zu analysieren und weiterzuentwickeln. Dazu kommen die Vertragsparteien überein, unter Einbeziehung der intra- und extramuralen Bereiche alle Möglichkeiten wahrzunehmen, um
eine integrierte, aufeinander abgestimmte Planung aller Bereiche im Gesundheitswesen zu erreichen,
ein verbindliches der Effizienzsteigerung dienendes Qualitätssystem für das österreichische Gesundheitswesen einzuführen,
die Voraussetzungen für einen effektiven und effizienten Einsatz der Informationstechnologie im Gesundheitswesen zu schaffen,
das Schnittstellenmanagement durch verbindliche Kooperationsformen zwischen den Gesundheitsversorgungseinrichtungen zu verbessern und
den Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan (ÖKAP/GGP) in Richtung eines Leistungsangebotsplanes weiterzuentwickeln.