Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsgesetz 2002 § 96

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung

Paragraph 96,
  1. Absatz einsÄrztinnen und Ärzte in Ausbildung (Paragraphen 6 a,, 7 und 8 Ärztegesetz 1998) stehen für die Dauer ihrer Ausbildung in einem zeitlich befristeten Ausbildungsverhältnis zur Universität. Ihre Aufgaben ergeben sich aus den ärzterechtlichen Ausbildungsvorschriften und die Erfüllung der Aufgaben erfolgt in engem Kontakt mit wissenschaftlicher Forschung und Lehre. Die Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung sind berechtigt, Aufgaben in Forschung und Lehre wahrzunehmen, soweit die Ausbildung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
  2. Absatz 2In Ausbildungsverhältnissen gemäß Absatz eins, verbrachte Zeiten sind für die höchstzulässige Anzahl von Befristungen und die höchstzulässige Gesamtdauer gemäß Paragraph 109, nicht zu berücksichtigen.

Im RIS seit

28.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40232381

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