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Wehrgesetz 2001 § 32a
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 30.11.2019
§ 32 am 30.11.2019
§ 33 am 30.11.2019
Alle Fassungen
§ 32a heute
§ 32a gültig ab 01.12.2019
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
§ 32a gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
§ 32a gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
§ 32a gültig von 25.07.2006 bis 31.08.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2006
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Wehrgesetz 2001
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 146/2001
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 181/2013
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 32a
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
30.11.2019
Abkürzung
WG 2001
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Milizbeauftragter
§ 32a.
Paragraph 32 a,
(1)
Absatz eins,
Zur Wahrung und Förderung der Interessen der mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betrauten Wehrpflichtigen des Milizstandes und Frauen, die Wehrdienst geleistet haben, hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport einen Milizbeauftragten für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Milizbeauftragte soll besondere Kenntnisse und Erfahrungen über die Einsatzorganisation des Bundesheeres aufweisen oder über sonstige ausreichende einschlägige Berufserfahrung im Bereich der öffentlichen Verwaltung verfügen.
(2)
Absatz 2,
Dem Milizbeauftragten sind die notwendigen Aufwendungen, die ihm aus seiner Tätigkeit nachweislich erwachsen, einschließlich der notwendigen Fahrtkosten, zu ersetzen und die notwendige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.
(3)
Absatz 3,
Der Milizbeauftragte hat insbesondere das Recht an Planungsvorhaben betreffend die Angelegenheiten des Milizsystems mitzuwirken und den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport in diesen Fragen zu beraten.
Im RIS seit
05.09.2013
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019
Gesetzesnummer
20001612
Dokumentnummer
NOR40155287
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2001/146/P32a/NOR40155287
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