Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 2001 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 2001

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 146/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

22.12.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

WG 2001

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Dauer der Wehrpflicht

Paragraph 10, Alle österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, die das 17. Lebensjahr vollendet und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind wehrpflichtig. Für Offiziere, Unteroffiziere sowie Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.

Gesetzesnummer

20001612

Dokumentnummer

NOR40024508

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