Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG samt Anlagen wird verfassungsmäßig genehmigt.Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG samt Anlagen wird verfassungsmäßig genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden Vertragsparteien genannt –, geleitet von dem Wunsch, jene ökologisch besonders wertvollen Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung im Gebiete Neusiedler See-Seewinkel zu erhalten und die Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel zu unterstützen, sind übereingekommen, in Weiterführung der Vereinbarung zwischen Bund und Land Burgenland zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel vom 10. September 1993, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden Vertragsparteien genannt –, geleitet von dem Wunsch, jene ökologisch besonders wertvollen Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung im Gebiete Neusiedler See-Seewinkel zu erhalten und die Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel zu unterstützen, sind übereingekommen, in Weiterführung der Vereinbarung zwischen Bund und Land Burgenland zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel vom 10. September 1993, gemäß Artikel 15 a, B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen: