Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 98,
  1. Absatz einsAus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds sind im einzelnen folgende Versorgungsleistungen zu gewähren:
    1. Ziffer eins
      Altersversorgung,
    2. Ziffer 2
      Invaliditätsversorgung,
    3. Ziffer 3
      Kinderunterstützung,
    4. Ziffer 4
      Witwen- und Witwerversorgung,
    5. Ziffer 5
      Waisenversorgung und
    6. Ziffer 6
      Todesfallbeihilfe.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Leistungen setzen sich aus der Grundleistung und der Zusatzleistung zusammen. Die Satzung kann unter Berücksichtigung des Beitragsaufkommens Ergänzungsleistungen zur Grundleistung vorsehen. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf Paragraph 92, Absatz eins, auch für die im Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 genannten Versorgungsleistungen eine Zusatzleistung vorsehen.
  3. Absatz 3Die Grundleistung wird im Falle des Alters oder der vorübergehenden oder dauernden Berufsunfähigkeit in der Höhe von 9 860 S monatlich gewährt. Die Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 können bis zu vierzehnmal jährlich gewährt werden.
  4. Absatz 4Erreichen im Einzelfall die Beiträge nicht das zur finanziellen Sicherstellung der vorgesehenen Leistungen erforderliche Ausmaß, kann die Satzung bestimmen, ob und in welchem Umfang diese Leistungen dem tatsächlich geleisteten Beitrag angepasst werden. Dies gilt auch für die Grundleistung. Ferner kann in der Satzung eine Herabsetzung der Grundleistung nach Absatz 3, vorgesehen werden, wenn gleichzeitig die hierfür bestimmten Beiträge oder Teile dieser Beiträge für den Aufbau von Leistungsansprüchen nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren oder nach dem Kapitaldeckungsverfahren verwendet werden.
  5. Absatz 5Die Leistungen gemäß Absatz eins, sind von der Satzung so festzusetzen, dass die Summe der Beitragszahlungen unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen statistischen Lebenserwartung der Leistungsempfänger unter Anwendung versicherungsmathematischer Grundsätze langfristig der Summe der Leistungen entspricht. Bei der Festsetzung der individuellen Leistungsansprüche ist die Höhe der geleisteten Beiträge zu berücksichtigen. Abweichungen von diesen Grundsätzen sind zulässig, soweit sie zur Finanzierung bereits zuerkannter Leistungen notwendig sind.
  6. Absatz 6Die Satzung kann bei Zusammentreffen mehrerer Leistungsansprüche nach Absatz eins, ein Höchstmaß in einem Hundersatz der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte, vorsehen.
  7. Absatz 7Die Satzung kann bestimmen, dass unter Bedachtnahme auf Paragraph 92, einzelne oder alle Versorgungsleistungen in ihrem Wert gesichert werden.

Schlagworte

Witwenversorgung, Altersversorung

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40022925

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