Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 93,
  1. Absatz einsRückständige Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträge nach den Paragraphen 91 und 92 können nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 53, eingebracht werden. Für Beitragsrückstände zum Wohlfahrtsfonds und für rückständige Kammerumlagen können die Beitragsordnung und die Umlagenordnung Verzugszinsen vorsehen. Die Verzugszinsen können bis zu 8 vH p.a. betragen.
  2. Absatz 2Die Beitragsordnung und die Umlagenordnung können bestimmen, daß fällige Beiträge und Umlagen von den beanspruchten und gewährten Leistungen abgezogen werden, unabhängig davon, wem oder aus welchem Titel diese Leistung zusteht.

Schlagworte

BGBl. Nr. 53/1991

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40022922

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