Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 90

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Deckung der Kosten

Paragraph 90,
  1. Absatz einsDer Kammervorstand hat alljährlich der Vollversammlung
    1. Ziffer eins
      bis längstens 15. Dezember den Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und
    2. Ziffer 2
      bis längstens 30. Juni den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr
    vorzulegen.
  2. Absatz 2Die Kurienversammlung kann hinsichtlich ihrer finanziellen Erfordernisse alljährlich
    1. Ziffer eins
      bis längstens 20. November einen Jahresvoranschlag für das nächste Jahr und
    2. Ziffer 2
      bis längstens 5. Juni den Rechnungsabschluß für das abgelaufene Rechnungsjahr
    beschließen. Der Kurienjahresvoranschlag und der Kurienrechnungsabschluß sind von der Vollversammlung ohne Beschlußfassung in den Kammerjahresvoranschlag und in den Kammerrechnungsabschluß einzubeziehen.
  3. Absatz 3Beschließt die Vollversammlung vor Ablauf des Finanzjahres keinen Jahresvoranschlag für das folgende Finanzjahr, so sind die Einnahmen nach der bis herigen Rechtslage aufzubringen. Die Ausgaben sind,
    1. Ziffer eins
      sofern der Kammervorstand der Vollversammlung bereits einen Jahresvoranschlag vorgelegt hat, bis zu dessen Inkrafttreten, längstens jedoch während der ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres, gemäß dem Vorschlag des Kammervorstandes zu leisten;
    2. Ziffer 2
      sofern der Kammervorstand der Vollversammlung keinen Jahresvoranschlag vorgelegt hat oder wenn im Falle der Ziffer eins, die ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen sind, gemäß den im letzten Jahresvoranschlag enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten.
    Die gemäß Ziffer eins und 2 jeweils anzuwendenden Ausgabenansätze bilden die Höchstgrenzen der zulässigen Ausgaben, wobei für jeden Monat ein Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage dient. Die zur Erfüllung von Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben sind jedoch nach Maßgabe ihrer Fälligkeit zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR12142728

Alte Dokumentnummer

N8199855632L

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