Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ärztegesetz 1998 § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Kammeramt

Paragraph 87,
  1. Absatz einsDas Kammeramt wird geleitet durch einen Kammeramtsdirektor, der dem Präsidenten gegenüber weisungsgebunden ist. Der Kammeramtsdirektor führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und dienstlich Vorgesetzter der Kammerangestellten. Er ist verantwortlich für die innere Organisation des Kammeramtes und hat dabei auf eine möglichst effiziente und sparsame Erfüllung der Aufgaben des Kammeramtes hinzuwirken.
  2. Absatz 2Das Kammeramt hat die zur Erfüllung der Aufgaben der Kammer notwendigen fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten. Das Kammeramt hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Beschlüsse der Organe der Kammer unparteiisch durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      die von den Organen der Kammer angeforderten Stellungnahmen zu erstellen,
    3. Ziffer 3
      den Organen der Kammer zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten,
    4. Ziffer 4
      für Information und Beratung der Kammerangehörigen Sorge zu tragen.
  3. Absatz 3Die Vollversammlung hat die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten unter Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften durch eine Dienstordnung zu regeln; hierbei ist auch Vorsorge für die fachliche Weiterbildung zu treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Ärztekammer zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2014

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR12142725

Alte Dokumentnummer

N8199855629L

Navigation im Suchergebnis