Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 86

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Präsidialausschuß

Paragraph 86,
  1. Absatz einsDer Präsidialausschuß besteht aus dem Präsidenten, dem oder den Vizepräsidenten, den Kurienobmännern und dem Finanzreferenten. Er wird vom Präsidenten einberufen und geleitet.
  2. Absatz 2Dem Präsidialausschuß obliegt
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung in dringenden Angelegenheiten der Vollversammlung oder des Vorstandes,
    2. Ziffer 2
      die Koordinierung im Falle eines Präsidentenvetos gemäß Paragraph 83, Absatz 4,,
    3. Ziffer 3
      die Koordinierung von Kurienangelegenheiten, sofern diese die Interessen von mehr als einer Kurie wesentlich berühren,
    4. Ziffer 4
      die Beschlußfassung in Personalangelegenheiten.
  3. Absatz 3Jedes Mitglied des Präsidialausschusses hat das Recht, in Angelegenheiten, die die Interessen einer anderen Kurie berühren könnten, den Präsidialausschuß zu befassen (Absatz 2, Ziffer 3,).
  4. Absatz 4Der Präsident hat binnen kürzestmöglicher Zeit, im Falle eines Vetos gemäß Paragraph 83, Absatz 4, oder einer Befassung gemäß Absatz 3, längstens innerhalb von vier Wochen, den Präsidialausschuß einzuberufen. Der Präsident hat darauf hinzuwirken, daß ein gemeinsamer Standpunkt der betroffenen Kurienversammlungen erreicht wird.
  5. Absatz 5Der Präsidialausschuß entscheidet über den Abschluß und die Lösung von Dienstverträgen und ist für alle dienstrechtlichen Angelegenheiten und Besoldungsangelegenheiten des Personals zuständig.
  6. Absatz 6Hinsichtlich der Beschlußfassung im Präsidialausschuß ist Paragraph 79, Absatz 5, sinngemäß anzuwenden. Beschlüsse in Personalangelegenheiten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Vorstand. Alle anderen Beschlüsse sind vom Präsidenten ohne Verzug dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR12142724

Alte Dokumentnummer

N8199855628L

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