Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Kurien

Paragraph 71,
  1. Absatz einsIn den Ärztekammern sind eingerichtet
    1. Ziffer eins
      die Kurie der angestellten Ärzte (Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      die Kurie der niedergelassenen Ärzte (Absatz 3,) sowie
    3. Ziffer 3
      die Kurie der Zahnärzte (Absatz 5,).
  2. Absatz 2Der Kurie der angestellten Ärzte gehören an
    1. Ziffer eins
      Abteilungsleiter und nach dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 1997,, oder nach sonstigen die Arbeitszeit regelnden Vorschriften vollzeitbeschäftigte Ärzte unabhängig davon, ob sie ihren ärztlichen Beruf auch freiberuflich ausüben; bei freiberuflicher Tätigkeit als Vertragsarzt einer Gebietskrankenkasse oder von zumindest drei anderen Krankenkassen jedoch nur, sofern keine Erklärung gemäß Absatz 4, erster Satz vorliegt;
    2. Ziffer 2
      teilzeitbeschäftigte Ärzte, die ihren ärztlichen Beruf nicht auch freiberuflich ausüben.
  3. Absatz 3Der Kurie der niedergelassenen Ärzte gehören an
    1. Ziffer eins
      ausschließlich freiberuflich tätige Ärzte und persönlich haftende ärztliche Gesellschafter einer Gruppenpraxis;
    2. Ziffer 2
      Vertragsärzte der Gebietskrankenkasse oder von zumindest drei anderen Krankenkassen unabhängig davon, ob sie ihren ärztlichen Beruf auch teilzeitbeschäftigt ausüben;
    3. Ziffer 3
      freiberuflich tätige Ärzte ohne Kassenvertrag im Sinne der Ziffer 2,, die ihren ärzlichen Beruf auch teilzeitbeschäftigt ausüben, sofern keine Erklärung gemäß Absatz 4, zweiter Satz vorliegt.
  4. Absatz 4Ein Arzt gemäß Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Halbsatz ist an Stelle der Kurie der angestellten Ärzte der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum Tag vor der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will. Ein Arzt gemäß Absatz 3, Ziffer 3, ist an Stelle der Kurie der niedergelassenen Ärzte der Kurie der angestellten Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder bis zum Tag vor der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der angestellten Ärzte angehören will. Die Ärztekammer hat rechtzeitig vor der Wahlausschreibung, spätestens aber acht Wochen vorher, den Mitgliedern ihre Zuordnung zu den Kurien bekannt zu geben und sie über allfällige Möglichkeiten, durch Erklärung ihre Kurienzuordnung zu ändern, zu informieren.
  5. Absatz 5Der Kurie der Zahnärzte gehören an alle
    1. Ziffer eins
      Zahnärzte (Paragraph 18, Absatz 3,) und die persönlich haftenden zahnärztlichen Gesellschafter einer Gruppenpraxis,
    2. Ziffer 2
      Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Paragraph 18, Absatz 4,) und Fachärzte dieses Sonderfaches, die persönlich haftende ärztliche Gesellschafter einer Gruppenpraxis sind, sowie
    3. Ziffer 3
      Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Paragraph 18, Absatz 5,).
  6. Absatz 6Ein Arzt gemäß Absatz 5,, der neben seiner zahnärztlichen Tätigkeit eine Tätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder approbierter Arzt, als Facharzt oder als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt eines Sonderfaches der Heilkunde ausübt, ist an Stelle der Kurie der Zahnärzte der Kurie der angestellten Ärzte oder der Kurie der niedergelassenen Ärzte zuzuordnen, sofern er bei Eintragung in die Ärzteliste oder innerhalb eines Monats vor dem Tag der Wahlausschreibung (Stichtag) eine schriftliche Erklärung bei der zuständigen Ärztekammer hinterlegt hat, wonach er der Kurie der angestellten Ärzte oder der Kurie der niedergelassenen Ärzte angehören will. Absatz 4, letzter Satz ist anzuwenden.
  7. Absatz 7Jeder Kammerangehörige darf nur einer Kurie angehören. Im Zweifel entscheidet der Vorstand der Ärztekammer über die Kurienzugehörigkeit.

Schlagworte

Zahnheilkunde, Mundheilkunde

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40049283

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