Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 66b

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66b

Inkrafttretensdatum

30.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 66 b,
  1. Absatz eins,Die Ärztekammern sind unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des DSG zur
    1. Ziffer eins
      Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Ärzte, insbesondere durch Zugriff auf die Ärzteliste, und Zahnärzte und von personenbezogenen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie
    2. Ziffer 2
      Übermittlung von öffentlichen Daten aus der Ärzteliste und von Ärzten zur Veröffentlichung bekannt gegebenen Daten
    ermächtigt.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Absatz eins, sind die Ärztekammern berechtigt, personenbezogene Daten in folgendem Umfang zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      an Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten und Dienstgeber von angestellten Ärzten die für die Durchführung der Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen vom Monatsbezug notwendigen Daten,
    2. Ziffer 2
      an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die in der Ärzteliste aufscheinenden Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen und relevanten Angaben über Tätigkeiten und Einkünfte zur Durchführung der Sozialversicherung.
  3. Absatz 3,Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Absatz 2, ist untersagt.
  4. Absatz 4,Die Ärztekammern dürfen ihren Kammerangehörigen Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammerangehörigen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammern dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger gemäß Paragraph 174, Absatz eins, des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40279714

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P66b/NOR40279714

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