Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 66
Inkrafttretensdatum
11.11.1998
Außerkrafttretensdatum
10.08.2001
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
Wirkungskreis
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz einsDie Ärztekammern sind berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Belange der Ärzte, einschließlich Berufsgruppen von Ärzten, wahrzunehmen und zu fördern sowie für die Wahrung des Berufsansehens und der Berufspflichten der Ärzte zu sorgen.
(2)Absatz 2Die Ärztekammern sind, abgesehen von den in besonderen Vorschriften den Standesvertretungen übertragenen Aufgaben, insbesondere berufen:
den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, insbesondere die Ausbildung und Fortbildung der Ärzte, sowie in allen sonstigen Angelegenheiten zu erstatten, die die Interessen der Ärzteschaft berühren;
an den Einrichtungen der medizinischen Fakultäten der österreichischen Universitäten zur Fortbildung der Ärzte mitzuarbeiten und selbst Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen;
an den amtlichen Gesundheitsstatistiken mitzuwirken;
auf Einladung Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden oder für solche Körperschaften und Stellen Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch entsprechende Rechtsvorschriften vorgesehen ist;
in Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen zu vermitteln;
wirtschaftliche Einrichtungen sowie einen Wohlfahrtsfonds zur Versorgung und Unterstützung der Kammerangehörigen und deren Hinterbliebenen zu errichten und zu betreiben;
die für ärztliche Leistungen berechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen - mit Ausnahme der Dienstverträge mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften - vereinbarten Entgelte zu überprüfen, ferner den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung zu erstatten sowie Richtlinien über die angemessene Honorierung ärztlicher Leistungen zu erlassen, soweit keine durch die Österreichische Ärztekammer erlassenen bundeseinheitlichen Richtlinien bestehen;
Verträge zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge usw. abzuschließen und zu lösen;
die Meldungen von Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hinsichtlich der Erbringung vorübergehender ärztlicher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 dieses Abkommens entgegenzunehmen und dafür Formblätter aufzulegen;
nach Maßgabe der Beschlüsse der Österreichischen Ärztekammer Informationsstellen einzurichten für die Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften;
zum Abschluß von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe der § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 84 Abs. 4 Z 1 bzw. Abs. 5 Z 1.zum Abschluß von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe der Paragraph 83, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer eins, bzw. Absatz 5, Ziffer eins,
(3)Absatz 3Beschlüsse der Ärztekammern dürfen bestehenden Vorschriften nicht widersprechen.
(4)Absatz 4Die Ärztekammern können alljährlich dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, den Landesregierungen und der Österreichischen Ärztekammer einen Bericht sowie Vorschläge zur Behebung wahrgenommener Mängel erstatten.
(5)Absatz 5Die Ärztekammern sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte und von persönlichen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie zur Übermittlung von öffentlichen Daten der Ärzte (§ 27) ermächtigt.Die Ärztekammern sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, zur Ermittlung und Verarbeitung von persönlichen berufsbezogenen Daten der Ärzte und von persönlichen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie zur Übermittlung von öffentlichen Daten der Ärzte (Paragraph 27,) ermächtigt. (6)Absatz 6Unbeschadet des Abs. 5 sind die Ärztekammern berechtigt, Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes in folgendem Umfang zu übermitteln:Unbeschadet des Absatz 5, sind die Ärztekammern berechtigt, Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes in folgendem Umfang zu übermitteln:
an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten die für die Durchführung der Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen vom Kassenhonorar notwendigen Daten,
an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die in der Ärzteliste aufscheinenden Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen zur Durchführung der auf Grund der Sozialrechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen.
(7)Absatz 7Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Abs. 6 ist untersagt.Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Absatz 6, ist untersagt.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142704
Alte Dokumentnummer
N8199855608L