Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDer Arzt und seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
  2. Absatz 2Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      nach gesetzlichen Vorschriften eine Meldung des Arztes über den Gesundheitszustand bestimmter Personen vorgeschrieben ist,
    2. Ziffer 2
      Mitteilungen oder Befunde des Arztes an die Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten oder sonstigen Kostenträger in dem Umfang, als er für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet, erforderlich sind,
    3. Ziffer 3
      die durch die Offenbarung des Geheimnisses bedrohte Person den Arzt von der Geheimhaltung entbunden hat,
    4. Ziffer 4
      die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt zum Schutz höherwertiger Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege unbedingt erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorar- oder Medikamentenabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, daß Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind. Diese anonymen Daten sind ausschließlich mit Zustimmung des Auftraggebers an die zuständige Ärztekammer über deren Verlangen weiterzugeben.
  4. Absatz 4Ergibt sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht, daß
    1. Ziffer eins
      durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt, oder
    2. Ziffer 2
      ein Minderjähriger oder sonst eine Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, mißhandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell mißbraucht worden ist,
    so ist er ermächtigt, hierüber persönlich Betroffenen oder Behörden oder öffentlichen Dienststellen Mitteilung zu machen, sofern das Interesse an dieser Mitteilung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
  5. Absatz 5In den Fällen, in denen sich für den Arzt in Ausübung seines Berufes der Verdacht ergibt, daß durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt worden ist, hat der Arzt der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, es sei denn, die Anzeige würde in den Fällen schwerer Körperverletzung eine therapeutische Tätigkeit beeinträchtigen, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf; im letztgenannten Fall hat er die betroffene Person über bestehende anerkannte Opferschutzeinrichtungen zu informieren. Die Anzeigepflicht entfällt weiters nicht, wenn die schwere Körperverletzung im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit eines anderen Arztes herbeigeführt worden ist.
  6. Absatz 6In den Fällen des Absatz 4, Ziffer 2, hat der Arzt, sofern dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen Gefährdung des Wohls der betroffenen Person erforderlich ist, Meldung zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich Minderjähriger gegenüber dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich sonstiger Personen, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermögen, gegenüber dem Pflegschaftsgericht.

Schlagworte

Honorarabrechnung

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR12142692

Alte Dokumentnummer

N8199855596L

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