Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

10.08.2001

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Notarzt

Paragraph 40,
  1. Absatz einsApprobierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die beabsichtigen, eine ärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Absatz 2, im Gesamtausmaß von zumindest 60 Stunden zu besuchen.
  2. Absatz 2Der Lehrgang hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden Gebieten zu vermitteln:
    1. Ziffer eins
      Reanimation, Intubation und Schocktherapie sowie Therapie von Störungen des Säure-, Basen-, Elektrolyt- und Wasserhaushaltes;
    2. Ziffer 2
      Intensivbehandlung;
    3. Ziffer 3
      Infusionstherapie;
    4. Ziffer 4
      Kenntnisse auf dem Gebiet der Chirurgie, der Unfallchirurgie einschließlich Hirn- und Rückenmarksverletzungen sowie Verletzungen der großen Körperhöhlen, der abdominellen Chirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie;
    5. Ziffer 5
      Diagnose und Therapie von Frakturen und Verrenkungen und
    6. Ziffer 6
      Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin, insbesondere Kardiologie einschließlich EKG-Diagnostik, sowie der Kinder- und Jugendheilkunde.
  3. Absatz 3Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre eine zweitägige theoretische und praktische Fortbildungsveranstaltung zu besuchen.
  4. Absatz 4Notärzte, die beabsichtigen, eine leitende notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste auszuüben, haben einen Lehrgang gemäß Absatz 5, im Gesamtausmaß von 60 Stunden zu besuchen. Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Lehrgang ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Notarzt im Rahmen eines organisierten Rettungsdienstes oder eine zumindest gleich lange Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt.
  5. Absatz 5Der Fortbildungslehrgang gemäß Absatz 4, hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf folgenden, für Großeinsatzfälle organisierter Rettungsdienste relevanten Gebieten zu vermitteln:
    1. Ziffer eins
      Lagebeurteilung,
    2. Ziffer 2
      Feststellung des Schwerpunktes und der Art des medizinischen Einsatzes,
    3. Ziffer 3
      Sammeln und Sichten von Verletzten,
    4. Ziffer 4
      Festlegung von Behandlungsprioritäten,
    5. Ziffer 5
      medizinische Leitung von Sanitätshilfsstellen,
    6. Ziffer 6
      Abtransport von Verletzten einschließlich Feststellung der Transportpriorität und des Transportzieles,
    7. Ziffer 7
      Beurteilung des Nachschubbedarfs,
    8. Ziffer 8
      ärztliche Beratung der Einsatzleitung,
    9. Ziffer 9
      Zusammenarbeit mit anderen Einsatzleitern,
    10. Ziffer 10
      Mitarbeit in Evakuierungsangelegenheiten,
    11. Ziffer 11
      Mithilfe bei der Panikbewältigung,
    12. Ziffer 12
      Einsatzleitung bei Großeinsätzen,
    13. Ziffer 13
      medizinische Dokumentation.
  6. Absatz 6Zusätzlich zum Lehrgang gemäß Absatz 5, ist mindestens alle vier Jahre eine Fortbildungsveranstaltung, die mindestens 15 Stunden Planspiele oder Großübungen sowie fünf Stunden Theorie umfaßt, zu besuchen.
  7. Absatz 7Die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Absatz 2 und Fortbildungsveranstaltungen gemäß Absatz 3 und 6 obliegt den Ärztekammern in den Bundesländern, die Durchführung von Fortbildungslehrgängen gemäß Absatz 5, der Österreichischen Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern. Über den erfolgreichen Abschluß sind jeweils Bestätigungen auszustellen. Die Österreichische Ärztekammer hat unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Fortbildungslehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen auf Fortbildungslehrgänge gemäß Absatz 2, oder 5 sowie Fortbildungsveranstaltungen gemäß Absatz 3, oder 6 anzurechnen.
  8. Absatz 8Ärzte im Sinne des Absatz eins,, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Notarztdienste gemäß Absatz 2 und 3 erfüllen und eine solche Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Notarzt“ führen. Ärzte im Sinne des Absatz 4,, die die Voraussetzungen für die Ausübung einer leitenden notärztlichen Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste gemäß Absatz 4 bis 6 erfüllen und eine solche Tätigkeit ausüben, dürfen zusätzlich die Bezeichnung „Leitender Notarzt“ führen.
  9. Absatz 9Der „Leitende Notarzt“ ist gegenüber den am Einsatz beteiligten Ärzten und Sanitätspersonen weisungsbefugt und hat zur Kennzeichnung Schutzkleidung mit der Aufschrift „Leitender Notarzt“ zu tragen.

Schlagworte

Säurehaushalt, Basenhaushalt, Elektrolythaushalt, Hirnverletzung,
Kinderheilkunde

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR12142678

Alte Dokumentnummer

N8199855582L

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