Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.05.2002

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Erfordernisse zur Berufsausübung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsZur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der Paragraphen 5,, 32 bis 34, 36 und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen Erfordernisse, der für den Arzt für Allgemeinmedizin oder für den Facharzt vorgeschriebenen besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
  2. Absatz 2Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
    2. Ziffer 2
      die Eigenberechtigung,
    3. Ziffer 3
      die Vertrauenswürdigkeit,
    4. Ziffer 4
      die gesundheitliche Eignung sowie
    5. Ziffer 5
      ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
  3. Absatz 3Besondere Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      das an einer Universität in der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad und
    2. Ziffer 2
      im Falle des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das an einer Universität in der Republik Österreich erworbene Doktorat der Zahnheilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der Zahnheilkunde nostrifizierter akademischer Grad (Paragraph 18, Absatz 3,) und
    3. Ziffer 3
      das von der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ausgestellte Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt geltenden Ausbildungserfordernissen.
  4. Absatz 4Ausbildungserfordernisse für den Arzt für Allgemeinmedizin im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3, sind
    1. Ziffer eins
      die mindestens dreijährige praktische, mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Art sowie
    2. Ziffer 2
      die mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin.
  5. Absatz 5Ausbildungserfordernisse für den Facharzt im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3, sind
    1. Ziffer eins
      die mindestens sechsjährige praktische, im betreffenden Sonderfach und in den hiefür einschlägigen Nebenfächern mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Art sowie
    2. Ziffer 2
      die mit Erfolg abgelegte Facharztprüfung.
    Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann hinsichtlich der praktischen Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Universitätsstudien der gesamten Heilkunde und der Zahnheilkunde (Absatz 3, Ziffer eins und 2) vorgesehenen Ausbildungsinhalte mit Verordnung eine kürzere als die in der Ziffer eins, vorgesehene Ausbildungsdauer vorsehen, soweit dies mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist.
  6. Absatz 6Erfordernis für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt (Paragraph 3, Absatz 3,) ist der Nachweis der Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse (Absatz 2,) und der besonderen Erfordernisse gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder, im Falle einer Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Absatz 3, Ziffer eins, und

2. Staatsangehörige der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die zur selbständigen Ausübung als Arzt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, oder - soweit eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beabsichtigt ist - zur selbständigen Berufsausübung als Arzt gemäß Paragraph 5, Absatz eins und als Zahnarzt gemäß Paragraph 19, berechtigt sind, sind ungeachtet des Mangels der Erfordernisse gemäß Absatz 3, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins und 2 zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärzte befugt und diesbezüglich diesen gleichgestellt. Solche Ärzte bedürfen auch nach Absolvierung des Turnus für die selbständige Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt nicht des Nachweises gemäß Absatz 3, Ziffer eins, bzw. Absatz 3, Ziffer eins und 2.

  1. Absatz 7Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates eines Abkommens mit den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, welches die Mitgliedstaaten zur Inländergleichbehandlung hinsichtlich des Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, entfällt das Erfordernis des Absatz 2, Ziffer eins, für die freiberufliche Berufsausübung. Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Absatz 2, Ziffer eins ;, ist die Vorlage von Nachweisen gemäß Absatz 3, nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder durch eine mit Erfolg abgelegte Facharztprüfung zu erbringen.

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Schlagworte

Mundchirurgie, Kieferchirurgie, BGBl. I Nr. 76/1997

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40023149

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P4/NOR40023149

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