Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 31

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Selbständige Berufsausübung

Paragraph 31,
  1. Absatz eins,Ärztinnen/Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufs als
    1. Ziffer eins
      Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder approbierte Ärztinnen/Ärzte oder
    2. Ziffer 2
      Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
    erfüllen, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinmedizinischen (Ziffer eins,) oder einer allgemein- und familienmedizinischen Tätigkeit (Ziffer 2,) berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
  2. Absatz 2,Ärztinnen/Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufs als Fachärztin/Facharzt für ein von Absatz eins, Ziffer 2, verschiedenes Sonderfach der Heilkunde erfüllen, sind zur selbständigen Ausübung auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.
  3. Absatz 3,Fachärztinnen/Fachärzte gemäß Absatz 2, haben ihre fachärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
    2. Ziffer 2
      Fachärzte, die unter den Voraussetzungen des Paragraph 40, in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden,
    3. Ziffer 3
      Fachärztinnen/Fachärzte der chirurgischen und internistischen Sonderfächer sowie der Sonderfächer Anästhesiologie und Intensivmedizin, Orthopädie und Traumatologie sowie Unfallchirurgie, sofern diese auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften im Rahmen sofortiger notfallmedizinischer Versorgung tätig werden und die notärztliche Qualifikation gemäß Paragraph 40, erworben haben,
    4. Ziffer 4
      Fachärzte in Ausbildung in einem Additivfach, sofern diese Ausbildung an einer für ein anderes Sonderfach anerkannten Ausbildungsstätte erfolgt, diese Ausbildungsstätte aber auch als Ausbildungsstätte für das angestrebte Additivfach anerkannt ist,
    5. Ziffer 5
      im Kontext epidemiologischer Situationen, insbesondere bei einer Pandemie, sofern der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister diese Ausnahme von der Sonderfachbeschränkung zum Zweck der Sicherstellung der ärztlichen Versorgung der österreichischen Bevölkerung durch Verordnung zeitlich beschränkt angeordnet hat, sowie
    6. Ziffer 6
      die Durchführung von Impfungen.
  4. Absatz 4,Ärztinnen/Ärzte mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,) sind zur eingeschränkten Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Sie haben ihre Berufstätigkeit auf diejenigen ärztlichen Tätigkeiten zu beschränken, die sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat erworben haben und zu denen sie im Herkunftsmitgliedstaat berufsberechtigt sind.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,)

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40279706

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P31/NOR40279706

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