(14)Absatz 14Ordinationsstätten, denen eine Bewilligung als Lehrpraxis gemäß § 12 oder Gruppenpraxen, denen eine Bewilligung als Lehrgruppenpraxis gemäß § 12a erteilt worden ist, gelten auch als Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen für Personen gemäß Abs. 3.Ordinationsstätten, denen eine Bewilligung als Lehrpraxis gemäß Paragraph 12, oder Gruppenpraxen, denen eine Bewilligung als Lehrgruppenpraxis gemäß Paragraph 12 a, erteilt worden ist, gelten auch als Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen für Personen gemäß Absatz 3,
(Anm.: Abs. 15 aufgehoben durch Z 69, BGBl. I Nr. 17/2023)Anmerkung, Absatz 15, aufgehoben durch Ziffer 69,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,)