Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 214

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 214

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

08.08.2000

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 214,
  1. Absatz einsSoweit sich Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Zahnärzte im Sinne der Paragraphen 18, Absatz 3, oder 19 beziehen, treten diese mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
  2. Absatz 2Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
  3. Absatz 3Das Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1998,, tritt, soweit Paragraph 210, Absatz 2, nicht anderes bestimmt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.
  4. Absatz 4Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt (Ärzte-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 1998,, gilt, sofern sie nicht diesem Bundesgesetz widerspricht, als Bundesgesetz bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß Paragraph 24, dieses Bundesgesetzes weiter. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, sowie alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit sie sich auf Fachärzte für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie oder auf Turnusärzte in Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie beziehen, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft.
  5. Absatz 5Die zuletzt nach dem Ärztegesetz 1984 bestellten Disziplinarorgane und gewählten Organe der Ärztekammern in den Bundesländern und der Österreichischen Ärztekammer gelten bis zur Annahme der Wahl oder der Bestellung durch die erstmals nach diesem Bundesgesetz gewählten oder bestellten Organe, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, als Disziplinarorgane oder Organe der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer im Sinne dieses Bundesgesetzes. Wahlvorgänge, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen sind, sind beendet, ausgenommen die Wahl ist an einem Wahltag, der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelegen ist, durchgeführt worden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 373/1984, Mundchirurgie, Kieferchirurgie

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR12142852

Alte Dokumentnummer

N8199855756L

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