Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 209

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 209

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 209,
  1. Absatz einsZum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 bestehende Berechtigungen zur Ausübung des ärztlichen Berufes bleiben, soweit Paragraph 210, nicht anderes bestimmt, unberührt. Soweit Ärzte für Allgemeinmedizin nach dem Ärztegesetz 1984 zahnärztliche Tätigkeiten ausgeübt haben, bleibt die Berechtigung zur Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten auch nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unberührt.
  2. Absatz 2Einrichtungen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Ärztegesetzes 1984 als Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches, als Lehrpraxen oder als Lehrambulatorien anerkannt sind, gelten als anerkannte Aubildungsstätten, Lehrpraxen oder Lehrambulatorien im Sinne der Paragraphen 9 bis 13 dieses Bundesgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR12142847

Alte Dokumentnummer

N8199855751L

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