Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 195c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 195c

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.11.2016

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Allgemeine Aufsicht über die Österreichische Ärztekammer

Paragraph 195 c,
  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer untersteht im eigenen Wirkungsbereich der Aufsicht des Bundesministers für Gesundheit.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, dem Bundesminister für Gesundheit die zur Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit kann im Einzelfall von der Österreichischen Ärztekammer gefasste Beschlüsse zur Vorlage anfordern. Die Österreichische Ärztekammer ist verpflichtet, diese Beschlüsse dem Bundesminister für Gesundheit vorzulegen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit hat die gemäß Absatz 3, vorgelegten Beschlüsse aufzuheben, sofern sie gegen bestehende Vorschriften verstoßen. Für die Aufhebung von Beschlüssen über Verordnungen ist Paragraph 195 d, anzuwenden.

Im RIS seit

22.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40114474

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