Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 156/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

31.12.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Erfordernisse zur Berufsausübung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsZur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes bedarf es, unbeschadet der Paragraphen 19,, 19a, 32 bis 34, 36 und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
  2. Absatz 2Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
    2. Ziffer 2
      die Eigenberechtigung,
    3. Ziffer 3
      die Vertrauenswürdigkeit,
    4. Ziffer 4
      die gesundheitliche Eignung sowie
    5. Ziffer 5
      ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
  3. Absatz 3Besonderes Erfordernis im Sinne des Absatz eins, ist für den Zahnarzt das an einer Universität in der Republik Österreich erworbene Doktorat der Zahnheilkunde oder ein gleichwertiger im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der Zahnheilkunde nostrifizierter akademischer Grad.
  4. Absatz 4Besondere Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind für den Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
    1. Ziffer eins
      das an einer Universität in der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad und
    2. Ziffer 2
      das Zeugnis über die zahnärztliche Fachprüfung gemäß der Verordnung betreffend die Ausbildung zum Zahnarzt Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1925,.
  5. Absatz 5Zur unselbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bedarf es des Nachweises der Erfüllung der im Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer eins, angeführten Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
  6. Absatz 6Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates eines Abkommens mit den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten, welches die Mitgliedstaaten zur Inländergleichbehandlung hinsichtlich des Niederlassungsrechts und des Dienstleistungsverkehrs verpflichtet, entfällt das Erfordernis des Absatz 2, Ziffer eins, für die freiberufliche Berufsausübung. Für Flüchtlinge, denen nach dem Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, Asyl gewährt worden ist, entfällt das Erfordernis des Absatz 2, Ziffer eins ;, ist die Vorlage von Nachweisen gemäß Absatz 3, oder 4 nicht möglich, so ist der Nachweis der gleichwertigen Qualifikation durch eine mit Erfolg abgelegte Prüfung, vergleichbar einer mit Erfolg abgelegten Facharztprüfung, zu erbringen.
  7. Absatz 7Für Personen, die selbst keine Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, entfällt das Erfordernis des Absatz 2, Ziffer eins, für die selbstständige Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, wenn sie Ehegatten eines im Rahmen der Freizügigkeit in Österreich im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder selbstständig tätigen Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

Schlagworte

Mundheilkunde, BGBl. I Nr. 76/1997

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40050130

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