Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 166

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 166

Inkrafttretensdatum

11.11.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Text

Paragraph 166,

Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe des Paragraph 77, StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluß und das Erkenntnis der Disziplinarkommission sind dem Disziplinarbeschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Hat der Beschuldigte einen Verteidiger bestellt, so ist, von Ladungen und vom Fall des Paragraph 154, Absatz 2, abgesehen, nur an diesen zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR12142804

Alte Dokumentnummer

N8199855708L

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