Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 153

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 153

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 153,
  1. Absatz einsDer Untersuchungsführer hat die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu geben. Er kann den Beschuldigten und Zeugen vernehmen, Sachverständige beiziehen und Augenscheine vornehmen.
  2. Absatz 2Personen, die als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich der Vernehmung von Zeugen sind die Paragraphen 151 bis 153 StPO sinngemäß anzuwenden. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Untersuchungsführer ist unzulässig.
  3. Absatz 3Der Untersuchungsführer kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch das jeweils für die Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Bezirksgericht ersuchen. Dieses hat hiebei nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung vorzugehen. Die Kosten für die gerichtlichen Erhebungen sind vorläufig von der Österreichischen Ärztekammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Untersuchungsführer, der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen Vertreter (Paragraph 156,) zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der Strafprozeßordnung zu.
  4. Absatz 4Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Disziplinaranwalt steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Der Untersuchungsführer kann jedoch bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsichtnahme durch den Beschuldigten und dessen Verteidiger ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, daß durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40022962

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