Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ärztegesetz 1998 § 152

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 152

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 152,

Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können den Untersuchungsführer wegen Befangenheit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (Paragraph 44, Absatz 3, 1. Satz StPO). Die Ausschließungsgründe des Paragraph 146, Absatz eins und 2 sind auf Untersuchungsführer sinngemäß anzuwenden. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende der Disziplinarkommission. Gegen diese Entscheidung steht dem Beschuldigten oder dem Disziplinaranwalt kein abgesondertes Rechtsmittel zu.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40093999

Navigation im Suchergebnis