Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 129

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 129

Inkrafttretensdatum

01.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Bundessektionen und Bundesfachgruppen

Paragraph 129,
  1. Absatz einsZur medizinisch-fachlichen Beratung der Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie zur Erstattung von medizinisch-fachlichen Gutachten an diese Organe, insbesondere auch in den Angelegenheiten der Qualitätssicherung, können folgende Bundessektionen errichtet werden:
    1. Ziffer eins
      Bundessektion für Turnusärztinnen/Turnusärzte,
    2. Ziffer 2
      Bundessektion für Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierte Ärztinnen/Ärzte (Bundessektion Allgemeinmedizin und Familienmedizin),
    3. Ziffer 3
      Bundessektion für Fachärztinnen/Fachärzte, ausgenommen Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin. Im Rahmen der Bundessektion Fachärztinnen/Fachärzte können zur medizinisch-fachspezifischen Beratung jeweils Bundesfachgruppen für einzelne Sonderfächer oder Gruppen von Sonderfächern gebildet werden.
  2. Absatz 2Mitglieder der Bundessektionen sind die Sektionsobmänner der jeweiligen Landessektionen. Mitglieder der Bundessektion Fachärzte sind außerdem die Bundesfachgruppenobmänner. Die Ärztekammern haben, sofern bei ihnen entsprechende Fachgruppen eingerichtet sind, in jede Bundesfachgruppe aus dem Kreis der Fachärzte eines Sonderfaches je ein Mitglied zu entsenden.
  3. Absatz 3Die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer wählt aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder
    1. Ziffer eins
      für die Bundessektion Fachärztinnen/Fachärzte eine Obfrau/einen Obmann und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter der Obfrau/des Obmanns, wobei diese nicht derselben Bundeskurie angehören dürfen, und
    2. Ziffer 2
      für die Bundessektion Turnusärztinnen/Turnusärzte sowie die Bundessektion Allgemeinmedizin und Familienmedizin je eine Obfrau/einen Obmann.
  4. Absatz 4Nähere Vorschriften über die Bildung von Bundessektionen und Bundesfachgruppen bei der Österreichischen Ärztekammer sind durch die Satzung zu erlassen. In der Satzung ist insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      der organisatorische Aufbau, die Bildung der Delegiertenversammlungen und das Stimmengewicht der Delegierten der einzelnen Ärztekammern,
    2. Ziffer 2
      die Zahl der Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Obfrau/des Obmannes der Bundessektion Turnusärztinnen/Turnusärzte sowie der Bundessektion Allgemeinmedizin und Familienmedizin und der Bundesfachgruppen,
    3. Ziffer 3
      die Aufgabenkreise der Bundessektionen und der Bundesfachgruppen,
    4. Ziffer 4
      die Wahl der Organe sowie
    5. Ziffer 5
      die Deckung der Kosten.

Im RIS seit

28.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40260712

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P129/NOR40260712

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