Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 128a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 128a

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildungskommission

Paragraph 128 a,
  1. Absatz einsDie Ausbildungskommission besteht aus elf vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellten Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder dem Vorstand der Österreichischen Ärztekammer und je ein Mitglied der in den Bundesländern eingerichteten Ärztekammern angehören müssen. Den Ärztekammern in den Bundesländern steht jeweils ein Vorschlagsrecht für die Bestellung eines Mitgliedes zu. Die Ausbildungskommission hat für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen. Näheres hat die Österreichische Ärztekammer in der Geschäftsordnung gemäß Absatz 7, festzulegen.
  2. Absatz 2Der Vorsitzende hat die Sitzungen der Ausbildungskommission einzuberufen, die Tagesordnung festzusetzen und die Sitzungen zu leiten. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und des Stellvertreters tritt für die Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied der Ausbildungskommission in die Funktion des Vorsitzenden ein.
  3. Absatz 3Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer und der Vorsitzende des Bildungsausschusses sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausbildungskommission teilzunehmen und Anträge zu stellen.
  4. Absatz 4Die Ausbildungskommission ist beschlussfähig, wenn zumindest sieben Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für die Beschlüsse der Ausbildungskommission ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über jeden Antrag ist gesondert abzustimmen.
  5. Absatz 5Der Ausbildungskommission obliegt
    1. Ziffer eins
      die Entscheidung in Verfahren gemäß Paragraphen 14 und 39 Absatz 2, als erste Instanz,
    2. Ziffer 2
      die Wahrnehmung des Rechts zur fachlichen Stellungnahme der Österreichischen Ärztekammer in Verfahren gemäß Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11a, 12, 12a,13, 13a, 35 und 38 Absatz 2,,
    3. Ziffer 3
      die Teilnahme an Visitationen im Rahmen von Verfahren gemäß Absatz 2,, gegebenenfalls durch beauftragte fachkundige ärztliche Standesangehörige,
    4. Ziffer 4
      die Beantwortung von individuellen an die Ausbildungskommission herangetragenen Anfragen, sofern sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sowie
    5. Ziffer 5
      die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an andere Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie der Ärztekammern in den Bundesländern.
  6. Absatz 6Zum Zweck der Visitation haben die zur Ausbildung von Ärzten und Arbeitsmedizinern gemäß Paragraph 38, berechtigten Einrichtungen und Personen den von der Österreichischen Ärztekammer beauftragten fachkundigen Personen
    1. Ziffer eins
      Zutritt zu gestatten,
    2. Ziffer 2
      in alle Unterlagen, die die Ausbildung der Ärzte betreffen, Einsicht zu gewähren und
    3. Ziffer 3
      alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  7. Absatz 7Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Struktur und Aufgaben der Ausbildungskommission in der Geschäftsordnung festzulegen.

Im RIS seit

27.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40235496

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P128a/NOR40235496

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