Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 122
Inkrafttretensdatum
11.11.1998
Außerkrafttretensdatum
10.08.2001
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
§ 122.Paragraph 122,
Der Vollversammlung obliegt
die Wahl des Präsidenten, der Vizepräsidenten, des Finanzreferenten und des stellvertretenden Finanzreferenten,
die Beschlußfassung über den Rechenschaftsbericht des Präsidenten und des Vorstandes sowie über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß,
die Festsetzung einer Schlichtungsordnung,
die Festsetzung der Satzung, einer Geschäftsordnung, einer Umlagenordnung sowie einer Dienstordnung für das Personal der Österreichischen Ärztekammer,
die Festsetzung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Österreichischen Ärztekammer sowie für die nach diesem Bundesgesetz bestellten Disziplinarorgane,
die Erlassung von Vorschriften und Richtlinien gemäß § 118 Abs. 2 Z 14 bis 16 ausgenommen jener über den Lehr- und Lernzielkatalog sowie das Rasterzeugnis und das Prüfungszertifikat,die Erlassung von Vorschriften und Richtlinien gemäß Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 14 bis 16 ausgenommen jener über den Lehr- und Lernzielkatalog sowie das Rasterzeugnis und das Prüfungszertifikat,
die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer besonderen Wichtigkeit oder gemäß § 123 Abs. 2 vorlegt.die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die der Kammervorstand der Vollversammlung auf Grund ihrer besonderen Wichtigkeit oder gemäß Paragraph 123, Absatz 2, vorlegt.
Schlagworte
Diätengebührenordnung, Taggeld, Lehrkatalog
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2012
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142760
Alte Dokumentnummer
N8199855664L