Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 116

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 116

Inkrafttretensdatum

11.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 116,

In der Satzung sind auf Grund der Paragraphen 92,, 93 und 96 bis 115 nähere Vorschriften über die Verwaltung der Fondsmittel, die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses, des Beschwerdeausschusses, die Tätigkeit des Überprüfungsausschusses und schließlich über die Höhe, die Festlegung der Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung der vorgesehenen Versorgungs- und Unterstützungsleistungen zu treffen. Nähere Vorschriften über die Aufbringung der Wohlfahrtsfondsbeiträge sind in der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds zu treffen.

Schlagworte

Versorgungsleistung

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40022942

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