(2)Absatz 2Die Satzung kann bestimmen, daß unter Bedachtnahme auf § 92 auch die im § 98 Abs. 1 Z 3 und 5 und die sonst in den Abs. 2, 4 und 6 genannten Leistungen in ihrem Wert gesichert werden.Die Satzung kann bestimmen, daß unter Bedachtnahme auf Paragraph 92, auch die im Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 und die sonst in den Absatz 2,, 4 und 6 genannten Leistungen in ihrem Wert gesichert werden.