Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.01.2015
Außerkrafttretensdatum
30.06.2015
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt
§ 10.
(1) bis (7) (Anm.: Treten mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)
(8) Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden, wobei dieser stichhaltige Gründe nachzuweisen hat, warum die Ausbildung im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung nicht möglich ist. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Abs. 7) herabgesetzt werden. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
(9) bis (13) (Anm.: Treten mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)
Schlagworte
Vorsorge, Lehrmaterial, Wochenenddienst, Nachtdienst
Im RIS seit
25.11.2014
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2014
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40165609