Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt

Paragraph 10,
  1. Absatz einsbis (7) Anmerkung, Treten mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)
  2. Absatz 8Unter Wahrung der Qualität der Ausbildung kann mit dem Turnusarzt auf dessen Wunsch Teilzeitbeschäftigung vereinbart werden, wobei dieser stichhaltige Gründe nachzuweisen hat, warum die Ausbildung im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung nicht möglich ist. Die Wochendienstzeit darf jedoch um höchstens die Hälfte der Kernarbeitszeit (Absatz 7,) herabgesetzt werden. Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste sind entsprechend eingeschränkt zu absolvieren. Die Gesamtdauer der Ausbildung wird, sofern Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird, entsprechend verlängert.
  3. Absatz 9bis (13) Anmerkung, Treten mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft.)

Schlagworte

Vorsorge, Lehrmaterial, Wochenenddienst, Nachtdienst

Im RIS seit

25.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2014

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40165609

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