Bundesrecht konsolidiert

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Bundestheaterorganisationsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

04.08.1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.2015

Abkürzung

BThOG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Leistungen der Theaterservice GmbH

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Die Theaterservice GmbH ist verpflichtet, bis 31. August 2004 die Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der Bundestheater-Holding GmbH und den Bühnengesellschaften unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Betriebsauslastung anzubieten. Andererseits sind diese Gesellschaften verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die von der Theaterservice GmbH angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Theaterservice GmbH erbringt ihre Leistungen gemäß Absatz eins, gegen Entgelt. Die Höhe der Entgelte sind von der Theaterservice GmbH auf Grundlage einer Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen und von der Bundestheater-Holding GmbH auf die Einhaltung dieser Grundsätze zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Die Bundestheater-Holding GmbH und die Bühnengesellschaften haben jeweils mit der Theaterservice GmbH Rahmenvereinbarungen über die von ihr gemäß Absatz eins, zu erfüllenden Leistungen, die Auftragsbedingungen und das dafür zu leistende Entgelt abzuschließen. Die Vereinbarungen zwischen den Bühnengesellschaften und der Theaterservice GmbH bedürfen der Genehmigung der Bundestheater-Holding GmbH.
  4. Absatz 4,Ab dem 1. September 2004 kann die Theaterservice GmbH alle Leistungen, die Unternehmensgegenstand sind, im öffentlichen Wettbewerb national und international anbieten und erbringen.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2015

Gesetzesnummer

10010085

Dokumentnummer

NOR12127484

Alte Dokumentnummer

N7199812553U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/108/P9/NOR12127484

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