(1)Absatz eins,Die Theaterservice GmbH ist verpflichtet, bis 31. August 2004 die Leistungen gemäß § 4 Abs. 3 der Bundestheater-Holding GmbH und den Bühnengesellschaften unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Betriebsauslastung anzubieten. Andererseits sind diese Gesellschaften verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die von der Theaterservice GmbH angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen.Die Theaterservice GmbH ist verpflichtet, bis 31. August 2004 die Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der Bundestheater-Holding GmbH und den Bühnengesellschaften unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Betriebsauslastung anzubieten. Andererseits sind diese Gesellschaften verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die von der Theaterservice GmbH angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen.