(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 32/2011)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2011,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Juni 1996 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 61 Abs. 4 für Österreich mit 1. September 1996 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. Juni 1996 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 61, Absatz 4, für Österreich mit 1. September 1996 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert:
Dänemark (ohne Färöer-Inseln und Grönland), Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien und Vereinigtes Königreich.
Österreich
Erklärung
Die Republik Österreich erklärt den im Art. IV Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen vorgesehenen Widerspruch.Die Republik Österreich erklärt den im Artikel römisch vier, Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen vorgesehenen Widerspruch.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung im Sinne des Artikels VI des Protokolls Nr. 1 abgegeben:Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung im Sinne des Artikels römisch sechs des Protokolls Nr. 1 abgegeben:
Nach Artikel 32 Absatz 1 ist der Antrag in Österreich an das „Landesgericht beziehungsweise das Kreisgericht” zu richten. Nach Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 40 Absatz 1 ist ein Rechtsbehelf in Österreich bei dem „Landesgericht beziehungsweise dem Kreisgericht” einzulegen (als Eingangsgericht).
Auf Grund der Änderung des § 82 der Exekutionsordnung durch die Exekutionsordnungs-Novelle 1995 (Bundesgesetz vom 8. August 1995, BGBl. Nr. 519) ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels nunmehr seit 1. Oktober 1995 das „Bezirksgericht” zuständig. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen sind ebenfalls bei dem „Bezirksgericht” einzulegen (als Eingangsgericht).Auf Grund der Änderung des Paragraph 82, der Exekutionsordnung durch die Exekutionsordnungs-Novelle 1995 (Bundesgesetz vom 8. August 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 519) ist zur Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels nunmehr seit 1. Oktober 1995 das „Bezirksgericht” zuständig. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen sind ebenfalls bei dem „Bezirksgericht” einzulegen (als Eingangsgericht).
ERKLÄRUNG DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER UNTERZEICHNERSTAATEN DES LUGANER ÜBEREINKOMMENS, DIE MITGLIEDER DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SIND, ZUM PROTOKOLL NR. 3 ÜBER DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 57 DES ÜBEREINKOMMENS
Bei der Unterzeichnung des am 16. September 1988 in Lugano geschlossenen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
ERKLÄREN DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
IN ANBETRACHT der gegenüber den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation eingegangenen Verpflichtungen,
IN DEM BESTREBEN, die Einheit des mit dem Übereinkommen geschaffenen Rechtssystems nicht zu beeinträchtigen,
daß sie alles in ihrer Macht Stehende tun werden, um sicherzustellen, daß bei der Ausarbeitung gemeinschaftlicher Rechtsakte im Sinne der Nummer 1 des Protokolls Nr. 3 über die Anwendung von Artikel 57 die in dem Übereinkommen niedergelegten Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen beachtet werden.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten ihre Unterschrift unter diese Erklärung gesetzt.
Geschehen zu Lugano am sechzehnten September neunzehnhundertachtundachtzig.
ERKLÄRUNG DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER UNTERZEICHNERSTAATEN DES LUGANER ÜBEREINKOMMENS, DIE MITGLIEDER DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SIND
Bei der Unterzeichnung des am 16. September 1988 in Lugano geschlossenen Übereinkommens über gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
ERKLÄREN DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN,
daß sie es für angezeigt halten, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bei der Auslegung des Brüsseler Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung trägt, die sich aus der Rechtsprechung zum Luganer Übereinkommen ergeben.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten ihre Unterschrift unter diese Erklärung gesetzt.
Geschehen zu Lugano am sechzehnten September neunzehnhundertachtundachtzig.
ERKLÄRUNG DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER UNTERZEICHNERSTAATEN DES LUGANER ÜBEREINKOMMENS, DIE MITGLIEDER DER EUROPÄISCHEN FREIHANDELSASSOZIATION SIND
Bei der Unterzeichnung des am 16. September 1988 in Lugano geschlossenen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
ERKLÄREN DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN FREIHANDELSASSOZIATION,
daß sie es für angezeigt halten, daß ihre Gerichte bei der Auslegung des Luganer Übereinkommens den Grundsätzen gebührend Rechnung tragen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften und der Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften zu denjenigen Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens ergeben, die in ihrem wesentlichen Gehalt in das Luganer Übereinkommen übernommen worden sind.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten ihre Unterschrift unter diese Erklärung gesetzt.
Geschehen zu Lugano am sechzehnten September neunzehnhundertachtundachtzig.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen abgegeben:
Deutschland
Deutschland erklärt den in Art. IV Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Widerspruch.Deutschland erklärt den in Artikel römisch vier, Absatz 2, des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Widerspruch.
Finnland
Gemäß Art. 32 des Übereinkommens ist der Antrag in Finnland an das „ulosotonhaltija/överexecutor” zu richten.Gemäß Artikel 32, des Übereinkommens ist der Antrag in Finnland an das „ulosotonhaltija/överexecutor” zu richten.
Infolge der Änderung der finnischen Gesetzgebung ist der Antrag gemäß Art. 32 des Übereinkommens ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens für Finnland am 1. Juli 1993 gemäß dem Gesetz über das Inkrafttreten der Gesetze betreffend die Reform der Gerichte erster Instanz (Gesetz Nr. 1417/92) an das „yleinen alioikeus/allmän underrätt” zu richten.Infolge der Änderung der finnischen Gesetzgebung ist der Antrag gemäß Artikel 32, des Übereinkommens ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens für Finnland am 1. Juli 1993 gemäß dem Gesetz über das Inkrafttreten der Gesetze betreffend die Reform der Gerichte erster Instanz (Gesetz Nr. 1417/92) an das „yleinen alioikeus/allmän underrätt” zu richten.
Überdies wird der Name des Gerichts ab 1. Dezember 1993 gemäß dem Gesetz über die Änderung des Kodex über Gerichtsverfahren (Gesetz Nr. 354/87) auf „käräjäoikeus/tingsrätt” geändert.
Art. 3Artikel 3
Abs. 2 des Lugano-Übereinkommens beinhaltet eine Liste von verschiedenen Bestimmungen, die insbesondere für Angeklagte, die in anderen Vertragstaaten ihren Wohnsitz haben, nicht anwendbar sind. Gemäß dem fünfzehnten Spiegelstrich in Finnland: wird Kapitel 10 Abschnitt 1 Sätze 2, 3 und 4 der Zivilprozessordnung (oikeudenkäymiskaari/rättegångsbalken) nicht angewandt werden. Absatz 2, des Lugano-Übereinkommens beinhaltet eine Liste von verschiedenen Bestimmungen, die insbesondere für Angeklagte, die in anderen Vertragstaaten ihren Wohnsitz haben, nicht anwendbar sind. Gemäß dem fünfzehnten Spiegelstrich in Finnland: wird Kapitel 10 Abschnitt 1 Sätze 2, 3 und 4 der Zivilprozessordnung (oikeudenkäymiskaari/rättegångsbalken) nicht angewandt werden.
Gemäß Kapitel 10 Abschnitt 1 der Zivilprozessordnung wird eine Person, die keinen Wohnsitz in Finnland hat, bei dem Gericht des Aufenthaltsortes oder wo sie Grundbesitz hat, vorgeladen.
Wenn ein finnischer Staatsbürger im Ausland wohnhaft ist, kann er/sie auch beim Gericht des Ortes, wo er/sie zuletzt einen Wohnsitz in Finnland hatte, vorgeladen werden. Ein Bürger eines fremden Staates, der keinen Wohnsitz und Aufenthaltsort in Finnland hat, kann in Ermangelung gesonderter Bestimmungen betreffend die Bürger des genannten Staates, an das Gericht des Ortes in Finnland, wo er/sie seinen Aufenthalt hat oder wo er/sie Grundbesitz hat, geladen werden.
Die Bestimmungen in Kapitel 10 über die gerichtliche Zuständigkeit wurden im Gesetz 135/2009 über die Änderung der Zivilprozessordnung überarbeitet. Das zuvor genannte Gesetz ist am 1.9.2009 in Kraft getreten. Im überarbeiteten Kapitel 10 sind die kongruenten Rechtsvorschriften für die im fünfzehnten Spiegelstrich von Art. 3 Abs. 2 des Lugano-Übereinkommens genannten Sätze in Abschnitt 18 (1), Absätze 1 und 2 zu finden. Gemäß den zuvor genannten Absätzen kann, wenn sonst kein Gericht die Zuständigkeit in dieser Angelegenheit haben würde, ein Fall, betreffend einen Schadenersatzanspruch gegen eine natürliche Person durch das für den Ort zuständige Amtsgericht, an dem der Beklagte seinen derzeitigen oder letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte und ein Fall wonach der Beklagte einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen hat, kann durch das für den Ort, an dem der Beklagte pfändbares Eigentum hat, zuständige Landesgericht bearbeitet werden.Die Bestimmungen in Kapitel 10 über die gerichtliche Zuständigkeit wurden im Gesetz 135 aus 2009, über die Änderung der Zivilprozessordnung überarbeitet. Das zuvor genannte Gesetz ist am 1.9.2009 in Kraft getreten. Im überarbeiteten Kapitel 10 sind die kongruenten Rechtsvorschriften für die im fünfzehnten Spiegelstrich von Artikel 3, Absatz 2, des Lugano-Übereinkommens genannten Sätze in Abschnitt 18 (1), Absätze 1 und 2 zu finden. Gemäß den zuvor genannten Absätzen kann, wenn sonst kein Gericht die Zuständigkeit in dieser Angelegenheit haben würde, ein Fall, betreffend einen Schadenersatzanspruch gegen eine natürliche Person durch das für den Ort zuständige Amtsgericht, an dem der Beklagte seinen derzeitigen oder letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte und ein Fall wonach der Beklagte einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen hat, kann durch das für den Ort, an dem der Beklagte pfändbares Eigentum hat, zuständige Landesgericht bearbeitet werden.
Aufgrund der vorgenannten Änderungen sollte der fünfzehnte Spiegelstrich des Art. 3 Abs. 2 des Lugano-Übereinkommens geändert werden und wie folgt lauten:Aufgrund der vorgenannten Änderungen sollte der fünfzehnte Spiegelstrich des Artikel 3, Absatz 2, des Lugano-Übereinkommens geändert werden und wie folgt lauten:
In finnischer Sprache:
Suomessa: oikeudenkäymiskaaren 10 luvun 18§: n 1 momentin 1 ja 2 kohtaa“;
In schwedischer Sprache:
i Finland: 10 kap. 18 § 1 mom. 1 och 2 punkten i rättegångsbalken“;i Finland: 10 kap. 18 Paragraph eins, mom. 1 och 2 punkten i rättegångsbalken“;
In englischer Sprache:
in Finland: paragraphs 1 and 2 of Section 18 (1) of Chapter 10 of the Code of Judicial Procedure (oikeudenkäymiskaari/rättegångsbalken)“.
Frankreich
Frankreich behält sich das Recht vor, in anderen Vertragsstaaten ergangene Entscheidungen nicht anzuerkennen oder zu vollstrecken, wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaates nach Art. 16 Nummer 1 Buchstabe b ausschließlich dadurch begründet ist, daß der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Ursprungsstaat hat und die unbewegliche Sache in dem Hoheitsgebiet der Französischen Republik belegen ist.Frankreich behält sich das Recht vor, in anderen Vertragsstaaten ergangene Entscheidungen nicht anzuerkennen oder zu vollstrecken, wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaates nach Artikel 16, Nummer 1 Buchstabe b ausschließlich dadurch begründet ist, daß der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Ursprungsstaat hat und die unbewegliche Sache in dem Hoheitsgebiet der Französischen Republik belegen ist.
Griechenland
Griechenland behält sich in Anwendung des Art. 1 des Protokolls Nr. 1 zum Lugano-Übereinkommen über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen das Recht vor, eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung nicht anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaates nach Art. 16 Abs. 1 lit. b ausschließlich dadurch begründet ist, daß der Beklagte seinen Wohnsitz im Ursprungsstaat hat und die unbewegliche Sache im griechischen Hoheitsgebiet gelegen ist.Griechenland behält sich in Anwendung des Artikel eins, des Protokolls Nr. 1 zum Lugano-Übereinkommen über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen das Recht vor, eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung nicht anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaates nach Artikel 16, Absatz eins, Litera b, ausschließlich dadurch begründet ist, daß der Beklagte seinen Wohnsitz im Ursprungsstaat hat und die unbewegliche Sache im griechischen Hoheitsgebiet gelegen ist.
Island
Island erklärt gemäß Art. VI des Protokolls Nr. 1, daß Art. 77 der Zivilprozeßordnung Nr. 85/1936, auf den in Art. 3 des Übereinkommens Bezug genommen wird, aufgehoben und durch Art. 32 Abs. 4 der neuen Zivilprozeßordnung Nr. 91/1991 ersetzt wurde.Island erklärt gemäß Artikel römisch sechs, des Protokolls Nr. 1, daß Artikel 77, der Zivilprozeßordnung Nr. 85 aus 1936,, auf den in Artikel 3, des Übereinkommens Bezug genommen wird, aufgehoben und durch Artikel 32, Absatz 4, der neuen Zivilprozeßordnung Nr. 91 aus 1991, ersetzt wurde.
Kapitel III des Gesetzes über Arrest und gerichtliche Verfügungen (lög um kyrrsetningu og lögbann), auf welches sich Art. 54a Z 7 des genannten Übereinkommens bezieht, wurde aufgehoben und durch Kapitel IV des Gesetzes über Arrest und gerichtliche Verfügungen (lög um kyrrsetningu og lögbann) Nr. 31 vom 23. April 1990 ersetzt, welches mit 1. Juli 1992 in Kraft getreten ist.Kapitel römisch drei des Gesetzes über Arrest und gerichtliche Verfügungen (lög um kyrrsetningu og lögbann), auf welches sich Artikel 54 a, Ziffer 7, des genannten Übereinkommens bezieht, wurde aufgehoben und durch Kapitel römisch vier des Gesetzes über Arrest und gerichtliche Verfügungen (lög um kyrrsetningu og lögbann) Nr. 31 vom 23. April 1990 ersetzt, welches mit 1. Juli 1992 in Kraft getreten ist.
Italien
Gemäß Art. VI des Protokolls Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen hat Italien erklärt, daß Artikel 2 und Artikel 4 Nummer 1 und 2 der italienischen Zivilprozeßordnung [die in Artikel 3 des Übereinkommens (von Lugano) erwähnt werden] durch Artikel 73 des Gesetzes Nr. 218 vom 31. Mai 1995 über die Reform des italienischen Systems des internationalen Privatrechts außer Kraft gesetzt wurden.Gemäß Artikel römisch sechs, des Protokolls Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen hat Italien erklärt, daß Artikel 2 und Artikel 4 Nummer 1 und 2 der italienischen Zivilprozeßordnung [die in Artikel 3 des Übereinkommens (von Lugano) erwähnt werden] durch Artikel 73 des Gesetzes Nr. 218 vom 31. Mai 1995 über die Reform des italienischen Systems des internationalen Privatrechts außer Kraft gesetzt wurden.
Daher sind in Zukunft in Artikel 3 des Übereinkommens von Lugano anstelle der außer Kraft gesetzten Artikel die Artikel 3 und 4 des Gesetzes Nr. 218 vom 31. Mai 1995 zu erwähnen, wobei diese gegen Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, zum Ausschluß der Anwendung des genannten Übereinkommens nicht geltend gemacht werden können.
Polen
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Polen nachstehende Erklärung abgegeben bzw. Vorbehalt erklärt:
Erklärung gemäß Art. 63:Erklärung gemäß Artikel 63 :
Nach Art. 3 kann nicht geltend gemacht werden in Polen: Art. 1103 und 1110 der Zivilprozessordnung (Kodeks postepowania cywilnego).Nach Artikel 3, kann nicht geltend gemacht werden in Polen: Artikel 1103 und 1110 der Zivilprozessordnung (Kodeks postepowania cywilnego).
Nach Art. 32 Abs. 1 ist der Antrag in Polen an das „sad okregowy“ zu richten. Nach Art. 37 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 ist ein Rechtsbehelf in Polen beim „sad apelacyjny“ einzulegen.Nach Artikel 32, Absatz eins, ist der Antrag in Polen an das „sad okregowy“ zu richten. Nach Artikel 37, Absatz eins und Artikel 40, Absatz eins, ist ein Rechtsbehelf in Polen beim „sad apelacyjny“ einzulegen.
Nach Art. 37 Abs. 2 und 41 findet in Polen als Rechtsbehelf nur die „kasacja“ statt.Nach Artikel 37, Absatz 2 und 41 findet in Polen als Rechtsbehelf nur die „kasacja“ statt.
Nach Art. 55 ersetzt dieses Übereinkommen die folgenden Abkommen:Nach Artikel 55, ersetzt dieses Übereinkommen die folgenden Abkommen:
der in Wien am 11. Dezember 1963 unterzeichnete polnisch-österreichische Vertrag über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen *);
das in Warschau am 5. April 1967 unterzeichnete polnisch-französische Abkommen über das anwendbare Recht, die Gerichtsbarkeit und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet des Personen- und Familienrechts;
das in Athen am 24. Oktober 1979 unterzeichnete polnisch-griechische Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen und
das in Warschau am 28. April 1989 unterzeichnete polnisch-italienische Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivilsachen.
Vorbehalt gemäß Art. I lit. b des Protokolls Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen:Vorbehalt gemäß Artikel römisch eins, Litera b, des Protokolls Nr. 1 über bestimmte Zuständigkeits-, Verfahrens- und Vollstreckungsfragen:
Die Republik Polen behält sich das Recht vor, in anderen Vertragsstaaten ergangene Entscheidungen nicht anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaats nach Artikel 16 Abs. 1 lit. b ausschließlich dadurch begründet ist, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Ursprungsstaat hat und die unbewegliche Sache in dem Hoheitsgebiet der Republik Polen gelegen ist.Die Republik Polen behält sich das Recht vor, in anderen Vertragsstaaten ergangene Entscheidungen nicht anzuerkennen und zu vollstrecken, wenn die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsstaats nach Artikel 16 Absatz eins, Litera b, ausschließlich dadurch begründet ist, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in dem Ursprungsstaat hat und die unbewegliche Sache in dem Hoheitsgebiet der Republik Polen gelegen ist.
______________
*) Anmerkung: Lediglich der siebente Abschnitt (Art. 48 bis 55) des Vertrags (BGBl. Nr. 79/1974) wird durch das Lugano-Übereinkommen ersetzt; die anderen Abschnitte bleiben unberührt.*) Anmerkung: Lediglich der siebente Abschnitt (Artikel 48 bis 55) des Vertrags Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1974,) wird durch das Lugano-Übereinkommen ersetzt; die anderen Abschnitte bleiben unberührt.
Portugal
In Art. 3 werden die sich auf Portugal beziehenden Gesetzesstellen durch Art. 65 und Art. 65a der Zivilprozessordnung (Codigo de Processo Civil) und Art. 11 der Arbeitsprozessordnung (Codigo de Processo de Trabalho) ersetzt. Gemäß Art. 32 des Übereinkommens ist der Antrag in Portugal an das „Tribunal de Comarca“ zu richten.In Artikel 3, werden die sich auf Portugal beziehenden Gesetzesstellen durch Artikel 65 und Artikel 65 a, der Zivilprozessordnung (Codigo de Processo Civil) und Artikel 11, der Arbeitsprozessordnung (Codigo de Processo de Trabalho) ersetzt. Gemäß Artikel 32, des Übereinkommens ist der Antrag in Portugal an das „Tribunal de Comarca“ zu richten.
Schweden
Schweden erklärt den in Art. IV Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Widerspruch.Schweden erklärt den in Artikel römisch vier, Absatz 2, des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Widerspruch.
Schweiz
Die Schweiz behält sich das in Art. Ia des Protokolls Nr. 1 vorgesehene Recht vor, eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anzuerkennen oder zu vollstrecken, wennDie Schweiz behält sich das in Artikel römisch eins a, des Protokolls Nr. 1 vorgesehene Recht vor, eine in einem anderen Vertragsstaat ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anzuerkennen oder zu vollstrecken, wenn
die Zuständigkeit des Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat, sich nur auf Art. 5 Nummer 1 des Übereinkommens stützt;die Zuständigkeit des Gerichts, das die Entscheidung erlassen hat, sich nur auf Artikel 5, Nummer 1 des Übereinkommens stützt;
der Beklagte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte; im Sinne dieses Artikels hat eine Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz in der Schweiz, wenn ihr statutarischer Sitz und der tatsächliche Mittelpunkt ihrer Tätigkeit in der Schweiz liegen; und
der Beklagte gegen die Anerkennung oder die Vollstreckung der Entscheidung in der Schweiz Einspruch erhebt, sofern er nicht auf den Schutz der in diesem Absatz vorgesehenen Erklärung verzichtet hat.
Die Schweiz erklärt ferner den in Art. IV Abs. 2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Widerspruch.Die Schweiz erklärt ferner den in Artikel römisch vier, Absatz 2, des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Widerspruch.
Spanien
Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates hat Spanien am 7. August 2000 nachstehende Vereinbarungen betreffend die Behörden in Gibraltar *) im Zusammenhang mit Übereinkommen der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft hinterlegt:
Da das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland nach Art. 299 Abs. 4 EG-Vertrag die auswärtigen Beziehungen für Gibraltar wahrnimmt, bleiben seine Verpflichtungen für Behörden in Gibraltar auch im Zusammenhang mit dem Lugano-Übereinkommen aufrecht.Da das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland nach Artikel 299, Absatz 4, EG-Vertrag die auswärtigen Beziehungen für Gibraltar wahrnimmt, bleiben seine Verpflichtungen für Behörden in Gibraltar auch im Zusammenhang mit dem Lugano-Übereinkommen aufrecht.
Im Zusammenhang mit dem Lugano-Übereinkommen sollen formelle Mitteilungen und zu übermittelnde Entscheidungen, die an Behörden in Gibraltar gerichtet sind oder von diesen stammen, von The United Kingdom Government/Gibraltar Liaison Unit for EU Affairs of the Foreign and Commonwealth Office oder einer anderen, von der Regierung des Vereinigten Königreichs benannten Behörde in London übermittelt werden. Die genannte Behörde wird auch Anfragen im Zusammenhang mit dem LuganoÜbereinkommen beantworten.
Die Behörde wird weiters Entscheidungen von Behörden in Gibraltar, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat vollstreckt werden sollen, auf Ersuchen der Behörden in Gibraltar als authentisch bestätigen.
Diese Vorgangsweise soll zwischen EU-Mitgliedstaaten in Hinblick auf folgende Übereinkommen Anwendung finden:
jedes bestehende und künftige Rechtsinstrument der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaft bzw. im Rahmen der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossene Übereinkommen;
jedes bestehende oder künftige Übereinkommen betreffend die Europäische Union oder die Europäische Gemeinschaft, dem ausschließlich EU-Mitgliedstaaten oder EU- und EFTA/EWR-Mitgliedstaaten angehören bzw. es unterzeichnet haben;
die Übereinkommen des Europarats, die im Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Schengen-Übereinkommens erwähnt sind;
die folgenden Übereinkommen, die zu Rechtsinstrumenten der Europäischen Union in Beziehung stehen:
Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung im Ausland von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen,
Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen,
Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
andere Übereinkommen, bei denen nach dem Willen beider Seiten diese Vereinbarungen angewandt werden sollen.
Diese übereinstimmenden Erklärungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und des Königreichs Spanien und deren Umsetzung bedeuten keine Änderung der Standpunkte der beiden beteiligten Regierungen zur Gibraltar-Frage.
______________
*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 192/1998*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 1998,
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich ratifiziert das Übereinkommen nur in bezug auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, behält sich aber das Recht vor, den Geltungsbereich zu einem späteren Zeitpunkt auf Gebiete auszudehnen, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.
Unter Bezug darauf, daß sich die Regierung des Vereinigten Königreiches in ihrer Ratifikationsurkunde des Übereinkommens das Recht vorbehalten hat, das Übereinkommen zu einem späteren Zeitpunkt auf Gebiete auszudehnen, für deren internationale Beziehungen die Regierung des Vereinigten Königreiches verantwortlich ist, erkläre ich hiemit im Namen der Regierung des Vereinigten Königreichs, daß das Übereinkommen für Gibraltar als solches Gebiet gilt.
Weiterhin erkläre ich, daß folgende Bestimmungen des Übereinkommens in Gibraltar in der hier angegebenen Weise durchzuführen sind:
Artikel 3:
Die im zweiten Absatz erfolgte das Vereinigte Königreich betreffende Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit begründet wird, gilt für Gibraltar sinngemäß.
Artikel 30:
Die Bezugnahme auf das Vereinigte Königreich im zweiten Absatz gilt auch für Gibraltar.
Artikel 32:
Ein Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung ist an den „Supreme Court“ von Gibraltar zu richten, oder im Falle einer Entscheidung in Unterhaltssachen an den „Magistrate’s Court“ über den „Attorney General“ von Gibraltar.
Artikel 37:
Im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels ist ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung bei dem „Supreme Court“ von Gibraltar einzulegen, oder im Falle einer Entscheidung in Unterhaltssachen bei dem „Magistrate’s Court“ über den „Attorney General“ von Gibraltar; im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels findet gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, nur ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem „Court of Appeal“ von Gibraltar statt, oder im Falle einer Entscheidung in Unterhaltssachen bei dem „Supreme Court“ von Gibraltar im Wege einer Revisionsvorlage („by way of case stated“).
Artikel 38:
Die Bezugnahme auf das Vereinigte Königreich im zweiten Absatz gilt auch für Gibraltar.
Artikel 40:
Ein Antragsteller kann gegen die Ablehnung eines Antrages auf Zwangsvollstreckung einen Rechtsbehelf bei dem „Supreme Court“ von Gibraltar einlegen, oder im Falle einer Entscheidung in Unterhaltssachen bei dem „Magistrate’s Court“.
Artikel 41:
Gegen die Entscheidung, die über den in Artikel 40 vorgesehenen Rechtsbehelf ergangen ist, findet nur ein einziger auf Rechtsfragen beschränkter Rechtsbehelf bei dem „Court of Appeal“ von Gibraltar statt, oder im Falle einer Entscheidung in Unterhaltssachen bei dem „Supreme Court“ von Gibraltar im Wege einer Revisionsvorlage („by way of case stated“).
In Verbindung mit Art. 61 Abs. 4 des Übereinkommens ist die Erklärung über die Ausdehnung mit 1. Oktober 1998 wirksam geworden.In Verbindung mit Artikel 61, Absatz 4, des Übereinkommens ist die Erklärung über die Ausdehnung mit 1. Oktober 1998 wirksam geworden.
Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates hat das Vereinigte Königreich am 21. September 2000 nachstehende Vereinbarungen betreffend die Behörden in Gibraltar *) im Zusammenhang mit Übereinkommen der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft hinterlegt:
Da das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland nach Art. 299 Abs. 4 EG-Vertrag die auswärtigen Beziehungen für Gibraltar wahrnimmt, bleiben seine Verpflichtungen für Behörden in Gibraltar auch im Zusammenhang mit dem Lugano-Übereinkommen aufrecht.Da das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland nach Artikel 299, Absatz 4, EG-Vertrag die auswärtigen Beziehungen für Gibraltar wahrnimmt, bleiben seine Verpflichtungen für Behörden in Gibraltar auch im Zusammenhang mit dem Lugano-Übereinkommen aufrecht.
Im Zusammenhang mit dem Lugano-Übereinkommen sollen formelle Mitteilungen und zu übermittelnde Entscheidungen, die an Behörden in Gibraltar gerichtet sind oder von diesen stammen, von The United Kingdom Government/Gibraltar Liaison Unit for EU Affairs of the Foreign and Commonwealth Office oder einer anderen, von der Regierung des Vereinigten Königreichs benannten Behörde in London übermittelt werden. Die genannte Behörde wird auch Anfragen im Zusammenhang mit dem LuganoÜbereinkommen beantworten.
Die Behörde wird weiters Entscheidungen von Behörden in Gibraltar, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat vollstreckt werden sollen, auf Ersuchen der Behörden in Gibraltar als authentisch bestätigen.
Diese Vorgangsweise soll zwischen EU-Mitgliedstaaten in Hinblick auf folgende Übereinkommen Anwendung finden:
jedes bestehende und künftige Rechtsinstrument der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaft bzw. im Rahmen der Europäischen Union oder der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossene Übereinkommen;
jedes bestehende oder künftige Übereinkommen betreffend die Europäische Union oder die Europäische Gemeinschaft, dem ausschließlich EU-Mitgliedstaaten oder EU- und EFTA/EWR-Mitgliedstaaten angehören bzw. es unterzeichnet haben;
die Übereinkommen des Europarats, die im Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Schengen-Übereinkommens erwähnt sind;
die folgenden Übereinkommen, die zu Rechtsinstrumenten der Europäischen Union in Beziehung stehen:
Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung im Ausland von gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen,
Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen, Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
andere Übereinkommen, bei denen nach dem Willen beider Seiten diese Vereinbarungen angewandt werden sollen.
Diese übereinstimmenden Erklärungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und des Königreichs Spanien und deren Umsetzung bedeuten keine Änderung der Standpunkte der beiden beteiligten Regierungen zur Gibraltar-Frage.
______________
*) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 192/1998*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 1998,