(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 206/2014)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2014,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Juli 1995 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Seerechtsübereinkommen ist gemäß seinem Art. 308 Abs. 2 für Österreich mit 13. August 1995 in Kraft getreten; das Übereinkommen zur Durchführung wird nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen gemäß seinem Art. 7 Abs. 1 seit 16. November 1994 angewendet.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Juli 1995 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Seerechtsübereinkommen ist gemäß seinem Artikel 308, Absatz 2, für Österreich mit 13. August 1995 in Kraft getreten; das Übereinkommen zur Durchführung wird nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen gemäß seinem Artikel 7, Absatz eins, seit 16. November 1994 angewendet.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten bzw. Organisationen ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden hinterlegt oder haben erklärt, sich auch weiterhin gebunden zu erachten:
Australien, Belize, Bolivien, Cookinseln, Deutschland, Indien, Italien, Kenia, Kroatien, Libanon, Mauritius, Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mikronesien, Seychellen, Sierra Leone, Singapur, Slowenien.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c haben ferner der Anwendung dieses Übereinkommens zugestimmt:Gemäß Artikel 7, Absatz eins, Litera c, haben ferner der Anwendung dieses Übereinkommens zugestimmt:
Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Andorra, Argentinien, Armenien, Äthiopien, Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Barbados, Belarus, Belgien, Benin, Bhutan, Botsuana, Brunei, Burkina Faso, Burundi, Chile, China, Cote Ivoire, Europäische Union, Eritrea, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Grenada, Griechenland, Guinea, Guyana, Honduras, Indonesien, Irak, Island, Jamaika, Japan, Kambodoscha, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Katar, Kongo, Republik Korea, Kuba, Kuwait, Laos, Libysch-Arabische Dschamahirija, Liechtenstein, Luxemburg, Madagaskar, Malaysia, Malediven, Malta, Marshall-Inseln, Mauretanien, Moldova, Monaco, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan, Papua-Neuguinea, Paraguay, Philippinen, Polen, Russische Föderation, Salomonen, Sambia, Samoa, Schweiz, Senegal, Simbabwe, Slowakei, Sri Lanka, Südafrika, Sudan, Suriname, Swasiland, Tansania, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechische Republik, Tunesien, Uganda, Ukraine, Ungarn, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam.
Folgende Staaten haben nachstehende Staaten anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:
DEUTSCHLAND
Für die Bundesrepublik Deutschland ist die Verbindung zwischen Teil XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und dem Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens, wie in Art. 2 Abs. 1 des letztgenannten Übereinkommens vorgesehen, von grundlegender Bedeutung.Für die Bundesrepublik Deutschland ist die Verbindung zwischen Teil römisch elf des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und dem Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teiles römisch elf des Seerechtsübereinkommens, wie in Artikel 2, Absatz eins, des letztgenannten Übereinkommens vorgesehen, von grundlegender Bedeutung.
Niederlande:
Die Regierung des Königreichs der Niederlande hat am 13. Februar 2009 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auch auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.
Die Niederlande haben den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 23. Juli 2014 auf Aruba ausgedehnt.
Russische Föderation:
Nach Ansicht der Experten wird die industrielle Ausbeutung der mineralischen Ressourcen des Tiefseebodens nicht vor zehn bis fünfzehn Jahren beginnen. Deshalb wird die Internationale Meeresbodenbehörde für lange Zeit kein echtes Betätigungsfeld finden, eine Tatsache, die insbesondere die finanziellen Aspekte der Tätigkeiten der neu errichteten Organisation hervorhebt. Es ist wichtig, unproduktive Verwaltungs- und andere Ausgaben zu vermeiden, davon abzusehen, unnötige Strukturen und Positionen zu errichten sowie die Übereinkünfte über die Wirtschaftsordnung im Sinne dieses Abkommens strikt einzuhalten.
Die Bemühungen für eine universelle Bedeutung des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 können, langfristig gesehen, nur dann zu einem positiven Resultat führen, wenn alle Staaten auf Basis der oben erwähnten Vereinbarungen handeln, ohne einseitige Vorteile zu erwirken, und wenn sie eine Zusammenarbeit frei von jeder Diskriminierung und unter gebührender Beachtung der Interessen möglicher Investoren für den Abbau des tiefen Meeresbodens erfolgreich einrichten.
Ukraine:
Die Ukraine erklärt, dass sie gemäß Art. 287 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 als Hauptmittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens das in Einklang mit Anlage VII errichtete Schiedsgericht wählt. Für die Behandlung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens hinsichtlich von Fragen der Fischerei, des Schutzes und der Bewahrung der Meeresumwelt, der wissenschaftlichen Meeresforschung und der Schifffahrt, einschließlich der Verschmutzung durch Schiffe und Dumping wählt die Ukraine das gemäß Anlage VIII errichtete besondere Schiedsgericht.Die Ukraine erklärt, dass sie gemäß Artikel 287, des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 als Hauptmittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens das in Einklang mit Anlage römisch sieben errichtete Schiedsgericht wählt. Für die Behandlung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens hinsichtlich von Fragen der Fischerei, des Schutzes und der Bewahrung der Meeresumwelt, der wissenschaftlichen Meeresforschung und der Schifffahrt, einschließlich der Verschmutzung durch Schiffe und Dumping wählt die Ukraine das gemäß Anlage römisch acht errichtete besondere Schiedsgericht.
Die Ukraine anerkennt die Zuständigkeit des Internationalen Seegerichtshofs für Fragen betreffend die sofortige Freigabe eines angehaltenen Schiffes oder seiner Besatzung, wie in Art. 292 des Übereinkommens vorgesehen.Die Ukraine anerkennt die Zuständigkeit des Internationalen Seegerichtshofs für Fragen betreffend die sofortige Freigabe eines angehaltenen Schiffes oder seiner Besatzung, wie in Artikel 292, des Übereinkommens vorgesehen.
Die Ukraine erklärt gemäß Art. 298 des Übereinkommens, dass sie – außer dies ist in einer besonderen internationalen Übereinkunft zwischen der Ukraine und dem jeweiligen Staat anders vereinbart – die obligatorischen Verfahren und ihre bindenden Entscheidungen für die Behandlung von Streitigkeiten betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel und Streitigkeiten über militärische Handlungen nicht anerkennt.Die Ukraine erklärt gemäß Artikel 298, des Übereinkommens, dass sie – außer dies ist in einer besonderen internationalen Übereinkunft zwischen der Ukraine und dem jeweiligen Staat anders vereinbart – die obligatorischen Verfahren und ihre bindenden Entscheidungen für die Behandlung von Streitigkeiten betreffend die Abgrenzung von Meeresgebieten oder über historische Buchten oder historische Rechtstitel und Streitigkeiten über militärische Handlungen nicht anerkennt.
Unter Berücksichtigung der Art. 309 und 310 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie Einspruch gegen alle Erklärungen erhebt, unabhängig davon, wann solche Erklärungen abgegeben wurden oder werden, die zur Folge haben können, dass die Bestimmungen des Übereinkommens nicht nach Treu und Glauben ausgelegt werden können oder die der gewöhnlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang oder dem Ziel und Zweck des Übereinkommens widersprechen.Unter Berücksichtigung der Artikel 309 und 310 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie Einspruch gegen alle Erklärungen erhebt, unabhängig davon, wann solche Erklärungen abgegeben wurden oder werden, die zur Folge haben können, dass die Bestimmungen des Übereinkommens nicht nach Treu und Glauben ausgelegt werden können oder die der gewöhnlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang oder dem Ziel und Zweck des Übereinkommens widersprechen.
Als geografisch benachteiligtes Land, mit einem Meer, das arm an lebenden Ressourcen ist, betont die Ukraine neuerlich die Notwendigkeit, eine internationale Zusammenarbeit für die Ausbeutung der lebenden Ressourcen der Wirtschaftszonen auf der Basis von gerechten und billigen Vereinbarungen, die den Zugang zu den Fischressourcen in den Wirtschaftszonen anderer Regionen und Subregionen sicherstellen, zu entwickeln.